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zu dienen, oder zur Reparatur, in das Gebiet des anderen contrahirenden Theiles
gebracht und nach Erreichung des bezeichneten Zweckes, unter Beobachtung der deshalb
getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt werden, wenn die wesentliche Be—
schaffenheit und Benennung derselben unverändert bleibt.
Artikel 5. Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durch-
gangsabgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es während der Dauer
des gegenwärtigen Vertrags dergestalt hierbei bewenden, daß auf die Wiedereinführung von
Durchgangsabgaben in der einen oder der anderen Gestalt für Güter verzichtet wird, welche
von Bremen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabei berühren, oder
welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet der freien Stadt Bremen
berühren. ·
Die in dem Vertrage vom 26. Januar 1856 und dessen Zubehörungen enthaltenen
Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäß für die Dauer des gegenwärtigen
Vertrags außer Anwendung.
Artikel 6. Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gebiete der
freien Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin, soll im Anschlusse an die Verabredungen im
Artikel 3 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856:
1) der Transport von gollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Umständen nach
anzunehmen ist, daß sie in's Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt werden
sollen, auf denjenigen durch Commissare von Hannover, Oldenburg und Bremen zu
bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem Bremischen Orte aus nach der nahen,
auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohngebäuden bebauten
Zollgrenze führen, bei einer den denunciirenden Bremischen Polizeibeamten (Land-
jägern) zufallenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern verboten werden. Ferner
sollen:
2) sobald des Schleichhandelsbetriel s verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. h. von 10
Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, sei es auf erlaubten oder
nach der Bestimmung unter 1 unerlaubten Wegen oder in daselbst belegenen Wirths-
häusern mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden, die Waaren vorläufig bis zu der
oben gedachten Morgenstunde thunlichst angehalten, beziehungsweise sodann, vorhaltlich
der Verhängung der nach der Bestimmung unter 1 etwa bereits verwirkten Ordnungs-
strafe, auf einen nach der Zollstraße führenden Weg verwiesen werden.
Artikel 7. Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollvereinsländischen Haupt-
zollamts zu Bremen wird statt der Verabredungen im Art. 1 der Uebereinkunft wegen Er-
richtung dieses Hauptzollamts vom 26. Jannar 1856 Folgendes bestimmt:
Das in der Stadt Bremen errechtete zollvereinsländische Hauptzollamt tritt unter den
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