Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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zu dienen, oder zur Reparatur, in das Gebiet des anderen contrahirenden Theiles 
gebracht und nach Erreichung des bezeichneten Zweckes, unter Beobachtung der deshalb 
getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt werden, wenn die wesentliche Be— 
schaffenheit und Benennung derselben unverändert bleibt. 
Artikel 5. Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durch- 
gangsabgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es während der Dauer 
des gegenwärtigen Vertrags dergestalt hierbei bewenden, daß auf die Wiedereinführung von 
Durchgangsabgaben in der einen oder der anderen Gestalt für Güter verzichtet wird, welche 
von Bremen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabei berühren, oder 
welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet der freien Stadt Bremen 
berühren. · 
Die in dem Vertrage vom 26. Januar 1856 und dessen Zubehörungen enthaltenen 
Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäß für die Dauer des gegenwärtigen 
Vertrags außer Anwendung. 
Artikel 6. Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gebiete der 
freien Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin, soll im Anschlusse an die Verabredungen im 
Artikel 3 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Januar 1856: 
1) der Transport von gollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Umständen nach 
anzunehmen ist, daß sie in's Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt werden 
sollen, auf denjenigen durch Commissare von Hannover, Oldenburg und Bremen zu 
bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem Bremischen Orte aus nach der nahen, 
auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohngebäuden bebauten 
Zollgrenze führen, bei einer den denunciirenden Bremischen Polizeibeamten (Land- 
jägern) zufallenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern verboten werden. Ferner 
sollen: 
2) sobald des Schleichhandelsbetriel s verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. h. von 10 
Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, sei es auf erlaubten oder 
nach der Bestimmung unter 1 unerlaubten Wegen oder in daselbst belegenen Wirths- 
häusern mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden, die Waaren vorläufig bis zu der 
oben gedachten Morgenstunde thunlichst angehalten, beziehungsweise sodann, vorhaltlich 
der Verhängung der nach der Bestimmung unter 1 etwa bereits verwirkten Ordnungs- 
strafe, auf einen nach der Zollstraße führenden Weg verwiesen werden. 
Artikel 7. Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollvereinsländischen Haupt- 
zollamts zu Bremen wird statt der Verabredungen im Art. 1 der Uebereinkunft wegen Er- 
richtung dieses Hauptzollamts vom 26. Jannar 1856 Folgendes bestimmt: 
Das in der Stadt Bremen errechtete zollvereinsländische Hauptzollamt tritt unter den 
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