Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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1) Raffinirter Rohrzucker, welcher von Zuckersiedereibesitzern, sowie aus Rüben bereiteter 
raffinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Bestimmungen über die Vergütung der 
Rübenzuckersteuer, ingleichen Tabaksfabrikate, welche von Tabaksfabrikanten mit dem 
Anspruche auf Zoll- oder Steuervergütung versendet worden sind, dürfen ohne Verlust 
des Anspruchs auf diese Vergütung in die Zollvereinsniederlage zu Bremen aufge- 
nommen werden, wenn ihnen in derselben sichernd abgeschlossene Räume angewiesen 
werden können, in welchen sie abgesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren 
lagern und welche unter Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden. 
2) Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage gelangen, so kann gegen 
den Nachweis des Eingangs in die Niederlage die Steuervergütung, soweit solche ein- 
tritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese Vergütung vor der Aufnahme in 
die Niederlage erledigt werden. Die Zurückführung solcher Gegenstände in den Zoll- 
verein kann zollfrei erfolgen, dagegen tritt in demjenigen Staate, in welchen die über- 
gangsabgabepflichtigen Gegenstände zurückgeführt werden, unbeschadet der etwaigen 
Bewilligung von Ausnahmen in den dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur 
Entrichtung der Uebergangsabgabe ein, soweit eine solche in dem betreffenden Staate 
besteht. 
Artikel 10. Die Verabredung im Art. 1 3 der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856 
wegen Errichtung des zollvereinsländischen Hauptzollamts u. s. w., nach welcher die freie 
Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Zollvereinsniederlage zu Bremen ge- 
lagerten Waaren Bremische Ein-, Aus= und Durchgangsrechte zu erheben, wird, nach erfolgter 
Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die jetzt bestehende Umsatzsteuer in der Art über- 
tragen, daß die Vereinsniederlage in Bremen bezüglich der Umsatzsteuer als dem Bremischen 
Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird. 
Artikel 11. Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Ver- 
trag vom 29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebietstheile an 
den Zollverein, tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g. alten Heerwege im Westen 
des Dorfes Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. AlII bis zum Weser- 
deiche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. 
Der Entscheidung über die Hoheitsrechte soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen werden. 
Artikel 12. Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter 
den Zollvereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem 
Vertrage vom 2 8. Juni 1864 wegen Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins, in dem Ver- 
trage vom 28. Juni 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage vom 
1 1. Juli 1864 wegen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zollvereinigungs- 
vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein
	        
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