Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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aber eine besondere Befreiung zu Gunsten der freien Hansestadt Bremen nicht fortbestehen 
kann, so werden die Verabredungen im Art. 10 des Vertrags vom 26. Januar 1856 vom 
1. Januar 1866 ab außer Kraft gesetzt. 
Artikel 15. Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratification sämmtlicher betheiligten 
Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden mit möglichster Be— 
schleunigung in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Bremen, den 14. December 1865. 
gez. Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwitz. Kottmeier. Grave. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
  
& 50. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Actiengesellschaft für Brodbäckerei zu Chemnnitz; 
vom 24. März 1866. 
N Se. Konigliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 13, Ab- 
satz 1 der Statuten der Actiengesellschaft für Brodbäckerei zu Chemnitz enthaltene Rechtsver- 
günstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. . 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 4. März 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
Statuten 
der Actiengesellschaft für Brodbäckerei zu Chemnitz. 
2c. 2c. 
Das Directo- 13. Die unmittelbare Leitung und Ausführung der Geschäfte ist einem Directorium 
rium. als Vorstand der Gesellschaft übertragen, welches aus
	        
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