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1) dem vollziehenden Director und
2) dem Betriebsdirector
besteht. Die Namen der Directoren sowie der Wechsel, der in diesen Personen eintritt, sind
von dem Verwaltungsrathe bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zu ihrer
Legitimation.
2c. rc.
M. 51. Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Wittwen- und Waisencasse der
Bürgerschullehrer Plauens;
vom 24. März 1866.
Nehdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 der
Statuten der Wittwen= und Waisencasse der Bürgerschullehrer Plauens enthaltene Rechtsver-
günstigung, die Immunität der Pensionen von Verkümmerungen betreffend, zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus-
gefertigt worden.
Dresden, am 24. März 1866.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Hausmann.
Statuten
der Wittwen= und Waisencasse der Bürgerschullehrer Plauens.
rc. 2c.
* 16. Die Pension kann in keinem Falle verkümmert werden. Verkümmer-
2. 2c. ung der Pen-
sion.