Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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1) dem vollziehenden Director und 
2) dem Betriebsdirector 
besteht. Die Namen der Directoren sowie der Wechsel, der in diesen Personen eintritt, sind 
von dem Verwaltungsrathe bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung genügt zu ihrer 
Legitimation. 
2c. rc. 
  
M. 51. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Wittwen- und Waisencasse der 
Bürgerschullehrer Plauens; 
vom 24. März 1866. 
Nehdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 der 
Statuten der Wittwen= und Waisencasse der Bürgerschullehrer Plauens enthaltene Rechtsver- 
günstigung, die Immunität der Pensionen von Verkümmerungen betreffend, zu bewilligen 
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, am 24. März 1866. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
  
Hausmann. 
Statuten 
der Wittwen= und Waisencasse der Bürgerschullehrer Plauens. 
rc. 2c. 
* 16. Die Pension kann in keinem Falle verkümmert werden. Verkümmer- 
2. 2c. ung der Pen- 
sion.
	        
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