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MÆ 52. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Begräbniß-Unterstützungsvereins für Maurer
in Dresden;
vom 27. März 1866.
Nehem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 16 der
Statuten des Begräbniß= Unterstützungsvereins für Maurer in Dresden enthaltene Rechts-
vergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 27. März 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statuten
des Begräbniß-Unterstützungsvereins für Maurer in Dresden.
2c. 20.
16. Die Unterstützung ist zu Bestreitung der Begräbnißkosten bestimmt.
Die Gläubiger des Verstorbenen können daher jenen Beitrag ebensowenig in Anspruch
nehmen, als die Mitglieder selbst oder deren Hinterlassenen unter den Lebenden oder auf den
Todesfall zu einem anderen als dem angegebenen Zwecke darüber zu verfügen berechtigt sind.
Dergleichen Verfügungen sind für null und nichtig zu achten und von dem Vereinscassirer in
keiner Weise zu berücksichtigen.
ꝛc. 2c.
Letzte Absendung: am 20. April 1866.