Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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/ 54. Verordnung, 
die Publication eines Nachtrags zu der zwischen der Königlich Sächsischen und der 
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung wegen Leistung gegenseitiger 
Rechtshülfe unter dem ##m 1848 getroffenen Uebereinkunft betreffend; 
vom 22. April 1866. 
N zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Regierung nach Inhalt der im Nachstehenden abgedruckten Ministerialerklärungen ein Nach- 
trag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter dem 
19-um 184 8 (Seite 14 8 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1848) ge- 
19. Juli 
troffenen Uebereinkunft vereinbart worden ist, so wird diese Vereinbarung hierdurch mit 
Allerhöchster Genehmigung zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, am 22. April 1866. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. 
  
Rosenberg. 
Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung 
ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechts- 
hülfe unter dem um 1 8148 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden. 
J. 
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt wor— 
den sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht, um 
in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten. 
II. 
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom 3. Juni 
1859 (Seite 20 3 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) ernannten 
Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das Königliche Wappen enthal- 
tenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich zu achten und daher ebenfalls 
einer Legalisirung nicht bedürftig. 
Dresden, den 10. April 1 866. 
Königlich Sächsische Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr.
	        
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