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/ 54. Verordnung,
die Publication eines Nachtrags zu der zwischen der Königlich Sächsischen und der
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung wegen Leistung gegenseitiger
Rechtshülfe unter dem ##m 1848 getroffenen Uebereinkunft betreffend;
vom 22. April 1866.
N zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen
Regierung nach Inhalt der im Nachstehenden abgedruckten Ministerialerklärungen ein Nach-
trag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe unter dem
19-um 184 8 (Seite 14 8 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1848) ge-
19. Juli
troffenen Uebereinkunft vereinbart worden ist, so wird diese Vereinbarung hierdurch mit
Allerhöchster Genehmigung zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, am 22. April 1866.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr.
Rosenberg.
Ministerialerklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung
ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechts-
hülfe unter dem um 1 8148 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden.
J.
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt wor—
den sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht, um
in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten.
II.
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom 3. Juni
1859 (Seite 20 3 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) ernannten
Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das Königliche Wappen enthal-
tenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich zu achten und daher ebenfalls
einer Legalisirung nicht bedürftig.
Dresden, den 10. April 1 866.
Königlich Sächsische Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz.
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr.