Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung 
ist folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung gegenseitiger Rechts- 
hülfe unter dem ½mi 1 84 8 getroffenen Uebereinkunft vereinbart worden. 
J. 
Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder anerkannt wor— 
den sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht, um 
in dem anderen Staate als glaubwürdig zu gelten. 
II. 
Urkunden der in Gemäßheit der Notariatsordnung für das Königreich Sachsen vom 3. Juni 
1859 ernannten Notare sind, wenn sie mit dem diesen Notaren verliehenen, das Königliche 
Wappen enthaltenden Amtssiegel versehen sind, den Urkunden der Gerichte gleich zu achten und 
daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig. 
Gotha, den 24. März 1866. 
Herzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
von Seebach. 
55. Verordnung, 
den Beitritt des Senats und der Bürgerschaft der freien Stadt Hamburg zu dem 
zu Eisenach unter dem 11. Juli 1853 abgeschlossenen Staatsvertrage betreffend; 
vom 23. April 1866. 
D.- Ministerium des Innern macht andurch zur Nachachtung bekannt, daß auch der Senat 
und die Bürgerschaft der freien Stadt Hamburg dem zwischen der Königlich Sächsischen und 
mehreren anderen Deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflegung erkrankter und Be- 
erdigung verstorbener Angehöriger des anderen Staates zu Eisenach unter dem 1 1. Juli 1853 
abgeschlossenen, durch Verordnung vom 17. November 185 3 (Seite 265 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 185 3) veröffentlichten Staatsvertrage beigetreten ist. 
Dresden, am 23. April 1866. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
Forwerg.
	        
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