Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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MÆ 58. Verordnung, 
den §22 der Ausführungs-Verordnung zum Gesetze über Erwerbung und Verlust 
des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen vom 2. Juli 1852 betreffend; 
vom 13. April 1866. 
D. Vorschrift im § 22 der zu Ausführung des Gesetzes über Erwerbung und Verlust 
des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen vom 2. Juli 1852 unter demselben Datum 
erlassenen Verordnung (Seite 254 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852), 
nach welcher für alle durch jenes Gesetz und diese Verordnung veranlaßte Verhandlungen, 
mithin auch bezüglich der Gesuche um Ausstellung der in dem obgedachten Paragraphen er- 
wähnten Urkunden die taxmäßigen Gebühren in Ansatz zu bringen sind, hat nicht selten zu 
außergewöhnlichen, mit dem in der Hauptsache mehr landespolizeilichen Zwecke der Bescheinig- 
ungen über den Besitz der betreffenden Staatsangehörigkeit nicht wohl zu vereinigenden Kosten- 
häufungen Anlaß gegeben, wodurch insbesondere diejenigen, meist den weniger bemittelten 
Bevölkerungsclassen angehörenden Inländer betroffen worden sind, denen ihres Fortkommens 
im Auslande halber ein derartiger Nachweis ihres Unterthanenverhältnisses unentbehrlich ist. 
Mit Allerhöchster Genehmigung hat daher das Ministerium des Innern zu Beseitigung 
dieses Uebelstands und in analoger Anwendung der im isten Absatze von § 25 des Heimath- 
gesetzes vom 26. November 1834 (Seite 45 4 der Gesetzsammlung vom Jahre 1834) 
enthaltenen Bestimmung beschlossen, eine Modification der obengedachten Vorschrift im § 22 
der Ausführungsverordnung vom 2. Juli 1852 insofern eintreten zu lassen, 
als es zwar in Rücksicht der Erörterungen und Verhandlungen über Gesuche von 
Ausländern um Aufnahme in den Unterthanenverband des Königreichs Sachsen, 
sowie bei Ausfertigung und Verabfolgung der „Verleihungsurkunden“ (Formular 
sub A bei der mehrerwähnten Verordnungsvorschrift fortwährend zu bewenden 
hat, hingegen 
bezüglich der Erledigung von Anträgen auf Verabfolgung von Heimathscheinen 
für das Ausland (Formular B), 
ferner von Heimathscheinen zum Behufe des Vorbehalts des Sächsischen Un- 
terthanenrechts (Formular D) und von Entlassungsurkunden (Fermular C), 
neben den Reinschreibegebühren und abgesehen von den bei den Formularen B 
und D zu verwendenden gesetzlichen Stempelbeträgen und den auf jenen Formu- 
laren bemerkten Sätzen von —-. 15 Ngr. —= und 2 Thlr. —. — bei 
den Kreisdirectionen sowohl als Seiten der Ortsbehörden hinkünftig nur
	        
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