Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Namen. 
Zweck. 
Mittel. 
Sitz. 
Beitrittsfähig— 
keit. 
Anmeldung. 
Aufnahme. 
— 104 — 
Statut 
des landwirthschaftlichen Creditvereins im Königreiche Sachsen. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. Der landwirthschaftliche Creditverein im Königreiche Sachsen ist ein unter Genehmig— 
ung der Königlichen Staatsregierung gebildeter, als juristische Person anerkannter Verein. 
8 2. Derselbe bezweckt, seinen Mitgliedern, soweit es nach gegenwärtigem Statut mög- 
lich ist, den nöthigen Realcredit zu gewähren. 
& 3. Die Mittel, um den Vereinszweck zu erreichen, beschafft der Verein theils durch 
Einzahlungen seiner Mitglieder, theils durch Benutzung seines Gesammtcredits. 
4. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. 
Zweiter Abschnitt. 
Erlangung und Erledigung der Mitgliedschaft. 
5. Jeder großjährige, selbstständige und dispositionsfähige Besitzer landwirthschaftlicher 
Grundstücke im Königreiche Sachsen, welcher nicht wegen entehrender Vergehen bestraft worden 
ist, kann die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied beantragen. Dabei begründet 
es keinen Unterschied, ob die Angemeldeten männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie 
Privatpersonen, oder als juristische Personen anerkannte Corporationen oder Gemeinden sind. 
Als außerordentliche Mitglieder können auch Pächter und Nutznießer landwirthschaftlicher 
Grundstücke und andere Personen, welche Interesse am Vereine nehmen, unter den im § 13 
enthaltenen Bedingungen aufgenommen werden. 
& 6. Wer in den Verein aufgenommen zu sein wünscht, hat sich schriftlich bei dem 
Directorium anzumelden und dabei nachzuweisen, daß er beitrittsfähig (& 5) ist, auch zu 
versprechen, sich den Vorschriften des Statuts und der Geschäftsordnung in allen Punkten 
unweigerlich zu unterwerfen. 
§# 7. Erworben wird die Mitgliedschaft durch förmliche Aufnahme von Seiten des 
Directoriums, welches dem neuaufgenommenen Mitgliede hierüber einen Aufnahmeschein aus- 
stellt, der erforderlichen Falles zu seiner Legitimation dient, während das aufgenommene Mit- 
glied dem Vereine gegenüber zum Beweise seiner Mitgliedschaft ein dahin lautendes schriftliches 
Bekenntniß zu vollziehen hat. Das Directorium hat dem Verwaltungsrathe bei dessen nächster 
Sitzung davon Rechenschaft zu geben, daß bei der Aufnahme der seit letzter Session ein- 
getretenen Mitglieder statutenmäßig verfahren worden ist.
	        
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