Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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8. Das Directorium ist berechtigt, ein Gesuch um Aufnahme zurückzuweisen, wenn Zurücheis— 
es den Zutritt des Ansuchenden den Interessen des Vereins für nicht zuträglich erachtet; doch ung. 
ist es verbunden, dem Verwaltungsrathe die Gründe der Zurückweisung mitzutheilen. Dagegen 
steht dem Abgewiesenen nur die Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsraths und 
weiterhin der Generalversammlung offen. 
& 9. Der freiwillige Austritt ist jedem Mitgliede, welches den Hypothekencredit gar Austritt. 
nicht benutzt oder vollständig getilgt hat, an jedem Jahresschlusse nach mindestens ein Viertel- 
jahr vorher stattgehabter Kündigung gestattet. Hat ein Mitglied rechtzeitig und bis zum 
Schlusse des Jahres, innerhalb dessen die Kündigung angebracht worden, aller Verbindlichkeiten 
gegen den Verein in statutarischer Weise sich nicht ledig gemacht, so tritt die Kündigung erst 
mit dem Jahre in Kraft, bis zu dessen Schlusse vom Mitgliede alle eben erwähnten Verbind- 
lichkeiten vollständig erfüllt sind. 
Die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie schriftlich beim Directorium eingereicht 
wird, welches über den Eingang der Kündigung eine schriftliche Bescheinigung auszustellen hat. 
Die Mitgliedschaft erlischt von selbst — jedoch vorbehältlich der über den Zeitpunkt des 
Ausscheidens hinaus in diesem Statut dem Vereine reservirten Rechte — durch den Tod. 
* 10. Die Ausschließung eines Mitglieds erfolgt nach dem Ermessen des Directoriums Ausschließung. 
bei Verlust der die Befähigung zur Aufnahme begründenden Eigenschaften, bei Eröffnung des 
Concurses zum Vermögen des Mitglieds, bei Nichterfüllung der statutenmäßigen Verpflichtung 
und in Folge von Handlungen, wodurch sich ein Mitglied des öffentlichen Geschäftsvertrauens 
unwürdig macht. Das Directorium ist verbunden, dem Verwaltungsrathe die Gründe der 
Ausschließung mitzutheilen. Dem ausgeschlossenen Mitgliede steht gegen diesen Beschluß die 
Beschwerdeführung bei dem Verwaltungsrathe und der Generalversammlung offen. 
11. Für die bis zu seinem Ausscheiden von dem Vereine eingegangenen Verbindlich= Wirkung des 
keiten bleibt jeder Ausgeschiedene für die Dauer eines Jahres nach der erfolgken öffentlichen Ausscheidens. 
Bekanntmachung des Austritts durch die Leipziger Zeitung mit verhaftet. Ein Einspruch in 
die Verwaltung des Vereins steht während dieser Zeit dem Ausgeschiedenen nicht zu. Alles 
dieß gilt auch von den Erben des durch den Tod ausgeschiedenen Mitglieds. 
Am Schlusse des Jahres, in welchem der Austritt erfolgt oder das Mitglied verstorben, 
oder die Ausscheidung nach § 10 verfügt worden ist, rechnet der Verein mit dem Aus- 
geschiedenen eder beziehendlich mit dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern ab. 
Das darnach sich etwa ergebende Guthaben des ausgeschiedenen Mitglieds an Stamm- 
antheilen und unerhobenen Dividenden wird ein Jahr nach dieser geschehenen Abrechnung, 
unter Zuschlag 4 procentiger Zinsen auf dieses Jahr, auf Anmelden des ausgeschiedenen 
Mitglieds oder der Erben oder der sonstigen Rechtsnachfolger baar aus der Vereinscasse aus- 
gezahlt. 
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