Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Bekanntmach— 
ung der Aus— 
geschiedenen. 
Rechte. 
Pflichten. 
Eintrittsgeld. 
— 106 — 
Weitere Ansprüche hat das ausgeschiedene Mitglied oder seine Erben oder seine sonstigen 
Rechtsnachfolger an das Vereinsvermögen nicht zu machen; insbesondere hat dasselbe keinen 
Antheil an dem Reservefond (88 14, 23, 103, 104). 
Dafern innerhalb des vorgedachten Haftjahrs die Auflösung der Gesellschaft beschlossen 
wird oder sonst die Liquidation sich nöthig macht, hat die Haftpflicht der ausgeschiedenen Mit- 
glieder und ihrer Rechtsnachfolger auch noch über jene Jahresfrist hinaus bis zu Beendigung 
der Liquidation fortzudauern. 
§12. Nach dem Schlusse eines jeden Jahres sind alle im Laufe desselben ausgeschiedenen 
Mitglieder in der Leipziger Zeitung öffentlich bekannt zu machen. 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten der Mitglieder. 
13. Jedes Mitglied ist berechtigt: 
a) bei Fassung von Beschlüssen über Vereinsangelegenheiten, einschließlich der Wahlen, 
seine Stimme in der Generalversammlung abzugeben und in der § 86 bestimmten Weise 
auf Abhaltung einer solchen anzutragen; 
b) hypothekarische Darlehen und Vorschüsse auf bestimmte Zeit aus der Vereinscasse zu 
entnehmen, insoweit die Mittel dazu vorhanden sind und der Nachsuchende die statutenmäßigen 
Bedingungen zu erfüllen vermag; auch hat 
C) jedes Mitglied Antheil an dem sich ergebenden Reingewinne nach Verhältniß des ein- 
gesteuerten Stammantheils. 
Außerordentliche Mitglieder verzichten auf das Recht, höhere Darlehen aus der Vereins- 
casse zu entnehmen, als ihr Stammantheil beträgt, und unterwerfen sich den im § 89 ent- 
haltenen, sie betreffenden Bestimmungen. " 
14. Jedes Mitglied ist verpflichtet: 
a) ein Eintrittsgeld zu erlegen (I 15); 
b) einen Stammantheil zu begründen (§ 16); 
) für die Kosten der Verwaltung und für alle vom Vereine eingegangenen Verbindlich- 
keiten nach der im § 17 näher bestimmten Weise zu haften; 
d) die Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts und der darauf gegründeten Geschäfts- 
orvnung sowie die später zu fassenden Gesellschaftsbeschlüsse in allen Punkten festzuhalten und 
sich ihnen zu unterwerfen, und endlich 
e) überhaupt die Zwecke des Vereins zu fördern und sich alles dessen zu enthalten, was 
dieselben hindern und das gute Vernehmen der Mitglieder unter einander stören kbnnte. 
15. Die Höhe des Eintrittsgelds wird von Jahr zu Jahr durch den Vereinsvorstand 
(& 97) bestimmt. Dasselbe ist zu drei Viertheilen zur Bildung eines allgemeinen Reserve-
	        
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