Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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fonds (+ 104), zu einem Viertheile zu Deckung der Einrichtungskosten zu verwenden. Sind 
letztere getilgt, so fließt der ganze Betrag des Eintrittsgelds in den erwähnten Reservefond. 
16. Der Stammantheil wird begründet: 
a) durch regelmäßige Einzahlungen der Mitglieder bis zur Erfüllung seines Mindest- 
betrags; # 
b) durch Procentabzüge bei Inanspruchnahme des Credits. 
Als niedrigster Satz ves Stammantheils ist jedes Mitglied 50 Thaler einzuzahlen, be- 
ziehendlich mit 5 Procent am Darlehen, welches dasselbe entnimmt, abrechnen zu lassen, ver- 
pflichtet. Die Generalversammlung kann diesen Mindestbetrag erhöhen. 
Die Einzahlung dieses Mindestbetrags hat, dafern derselbe nicht früher durch freiwillige 
höhere Zahlungen oder durch Procentabzüge gedeckt wird, in zehnjährigen Raten mit jährlich 
5 Thalern, halbjährlich mit 24 Thalern zu erfolgen. 
Ein Procentabzug des in Anspruch genommenen Darlehens zur Bildung eines Stamm- 
antheils findet auch noch statt, wenn der Stammantheil dadurch über den Mindestbetrag an- 
wächst, so lange er nicht die Summe von 1000 Thalern übersteigt; jedoch dann nur noch 
mit 24 vom Hundert. 
Ein Mitglied, welches einen Stammantheil von vollen 1000 Thalern gebildet hat, ist 
einem ferneren Procentabzuge zum Stammantheile von den ihm bewilligten Darlehen nicht 
weiter unterworfen. Doch ist die freiwillige Bildung eines höheren Stammantheils nicht 
verboten, wohl aber ist kein Mitglied berechtigt, mehr als einen Stammantheil zu bilden. 
Es können die Stammantheile während der Mitglievschaft weder ganz noch theilweise 
zurückgenommen werden. Die Stammantheile werden nicht verzinst, sondern tragen Divi-- 
dende vom Reingewinne. Dieselbe wird vom Vorstande vorgeschlagen, von der Generalver- 
sammlung festgestellt und nach erfolgter Bekanntmachung unter die Mitglieder nach Verhält- 
niß der auf die einzelnen Stammantheile geleisteten Einzahlungen vertheilt. 
Die im laufenden Jahre erfolgten Theilzahlungen auf den Stammantheil nehmen erst 
an der Dividende des nächsten Jahres Antheil; auch participiren die Stammantheile nur, 
soweit sie in vollen Thalern bestehen, an der Dividende. 
Bei denjenigen Stammantheilen, welche den Mindestbetrag noch nicht erreicht haben, 
wird die am Schlusse des Jahres ausfallende Dividende durch Gutschreibung gewährt. Beläuft 
sich der eingezahlte Stammantheil auf den Mindestbetrag oder darüber, so wird die Dividende 
in den nächsten vier Wochen nach der in der Geschäftsordnung näher bestimmten Bekannt- 
machung der Höhe der Dividende an den ebenfalls bekannt zu machenden Stellen baar aus- 
gezahlt. Erfolgt die Abholung der Dividende durch das berechtigte Mitglied während dieser 
Zeit nicht, so wird veren Betrag zur Erhöhung des Stammantheils benutzt. 
Stamm- 
antheil.
	        
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