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Fünfter Abschnitt.
Von den hypothekarischen Darlehen erster Classe.
19.Das Ansuchen um ein hypothekarisches Darlehen erster Classe ist schriftlich und Anmeldung.
portofrei unter Angabe der Höhe des beanspruchten Darlehens bei dem Vereinsdirectorium
anzubringen.
§ 20. Der Nachsuchende hat sich über das Eigenthum des zu verpfändenden Grund= Nachweis.
stücks und seine freie Dispositionsbefugniß auszuweisen und überhaupt alle Anstände und
Hindernisse, welche der Hypothekenbestellung in dem erforderlichen Maße bei der Hypotheken-
behörde entgegenstehen, auf gesetzlichem Wege zu beseitigen. Zur statutarischen Ermittelung
des Werthes des zu verpfändenden Grundstücks sind die nöthigen Unterlagen beizufügen.
& 21. Darlehen erster Classe werden nicht in Beträgen unter 200 Thaler gegeben. bene der Dar-
§ 22. Der Verein zahlt das Anlehen nach dem Ermessen des Directoriums entweder Gewährung.
in Baarschaft oder in Pfandbriefen erster Classe nach dem Nennwerthe. Auch kann das Di-
rectorium die Pfandbriefe für Rechnung des Geldsuchenden verkaufen, in welchem Falle der
Erlös unter Abrechnung von 1 Procent Provision ausgezahlt wird.
Eine gleiche Provision wird auch im Falle der Baarzahlung abgerechnet.
uNach der Zeit der Gewährung des Darlehens werden die Empfänger in Serien einge-
theilt, welche den zu dieser Zeit gangbaren Serien der Pfandbriefe entsprechen.
§ 23. Der Verein erhebt von dem Neunwerthe eines jeden bei ihm gemachten Dar--= Beitrag.
lehens erster Classe, insoweit es nicht durch die unter b dieses Paragraphen gedachten Procente
oder durch die im § 26 nachgelassenen Abschlagszahlungen wiederum getilgt ist, von der Zeit
an, wo er nach der Meldung sich zur Gewährung desselben bereit zu halten hatte, bis zur
völligen Abtragung desselben als jährliche Rente:
a) zur Verzinsung der Pfandbriefe soviel Procente, wie der Zinsfuß der betreffenden
Serie (§ 61) beträgt;
b) zur allmähligen Tilgung der Darlehen und der dafür ausgegebenen unkündbaren
Pfandbriefe, sowie zur antheiligen Bestreitung der Verwaltungskosten noch so viele Procente
darüber, wie es der Tilgungsplan erfordert.
Die Höhe des Zinsfußes sowie die sub b ebengedachten Procente bestimmt für jede
Serie auf Vorschlag des Vorstands die Generalversammlung.
§ 24. Die Renten sind an den Verein in zwei halbjährigen Terminen, den 1. April Renten-
und 1. October, also jedesmal ein Vierteljahr vor dem Zinszahlungstermine der Pfandbriefe termine.
(§ 63), abzuführen und entweder auf dem Büreau des Vereins in Dresden, oder wo es
sonst das Directorium bestimmt, einzuzahlen, oder auf Gefahr des Rentenpflichtigen vahin
einzusenden.