Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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außerordentliche Abschlagszahlungen geleistet hat. Doch kann die Löschung nicht eher erfolgen, 
bis der Konigliche Commissar hierzu durch Contrasignatur der Quittung und Beidrückung des 
ihm zustehenden amtlichen Siegels oder Stempels die Bewilligung ertheilt hat. 
Einer gerichtlichen Recognition der commissarischen Unterschrift bedarf es demnach nicht. 
6&27. Sind Abschlagszahlungen geleistet worden, ohne daß dabei der Schuldner von Wiedereintritt. 
dem Befugnisse, die noch bestehende Hypothek theilweise löschen zu lassen, Gebrauch gemacht 
hat, so kann der von der Hypothekenbehörde als solcher anerkannte Besitzer des Grundstücks 
späterhin, dafern dasselbe nicht inmittelst zur nothwendigen Subhastation gekommen ist, mit 
dem Betrage der geleisteten Abschlagszahlungen wieder eintreten durch Rückgabe der erhaltenen 
Quittungen. 
& 28. Wenn der Hauptstamm vor Vollendung der statutenmäßigen Amortisation (6§ 230) Volle Sahlung. 
gänzlich abgeführt wird und alle Renten davon, sowie die Kosten, welche der Rentenpflichtige 
etwa zu tragen und zu erstatten hat, völlig berichtigt worden sind, wobei dem Schuldner sein 
Antheil an dem Amortisationsfond seiner Serie in Anrechnung zu bringen ist, so kann der 
Rentenpflichtige auf Löschung der ganzen Hypothek antragen. Zur Löschung ist ebenso wie in 
dem § 26 gedachten Falle die commissarische Bewilligung beizubringen. 
§29. Den Rentenpflichtigen des Vereins steht diesem gegenüber der Gerichtsstand der Cautelen. 
Widerklage und der Antrag auf Deposition für den Fall des Unterliegens im bevorstehenden 
Processe nicht zu. 
6# 30. Die Cessionen, die damit stets zu verbindenden Agnitionen und die Schuld= und Urkunden. 
Pfandverschreibungen sind dem Statut und der Geschäftsordnung gemäß auszufertigen und bei 
letzterer Schemata dazu, sowie zu den Quittungen und Hypotheken-Relaxationen des Vereins 
aufzustellen. 
Sechster Abschnitt. 
Von den hypothekarischen Darlehen zweiter Classe. 
a31. Darlehen zweiter Classe werden nicht in Beträgen unter 100 Thaler (§ 18, 2) Höhe der 
b Darlehen 
abgegeben. zweiter Classe. 
32. Für Darlehen dieser Gattung gelten gleichfalls die Bestimmungen im § 22, Gewährung. 
nur daß, wenn der Verein Pfandbriefe nach dem Nennwerthe als Zahlung giebt, solche zweiter 
Classe gewährt werden. 
33. Die jährliche Rente für die Darlehen zweiter Classe wird in derselben Weise Verzinfung. 
wie bei denen erster Classe (§& 23) berechnet. 
1866. 21
	        
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