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Anwendbarkeit 34. Sämmtliche Bestimmungen des Vten Abschnitts von §# 19 bis mit 30, soweit
memschern sie nicht durch die §& 31, 32 und 33 anderweit normirt worden sind, erleiden auf die Dar-
des Vten Ab= lehen zweiter Classe völlige Anwendung.
schnitts auf die
Darlehen
zweiter Classe.
Siebenter Abschnitt.
Von den hypothekarischen Darlehen dritter Classe.
böe der du— 35. Darlehen dritter Classe werden nicht in Beträgen unter 50 Thaler abgegeben.
ehen dritter
Classe.
Gewährung. 36. Darlehen dieser Gattung zahlt der Verein nach vorheriger Vereinbarung zwischen
dem Directorium und dem Darlehensuchenden entweder in auf den Inhaber lantenden künd-
baren Pfandbriefen (§ 70) oder in Baarschaft. (Siehe auch § 18, 3.)
Verzinsung. & 37. Die Höhe des Zinsfußes wird in jedem einzelnen Falle durch Vereinbarung
zwischen dem Directorium und dem Erborger festgesetzt. Doch bestimmt die Generalversamm-
lung auf Vorschlag des Vereinsvorstands ein für alle Mal den Betrag, über welchen die
Zinsen nicht gesteigert werden dürfen.
Auch ist für alle Darlehen dritter Classe eine einmalige Provision zu gewähren, welche
als Beitrag zu dem allgemeinen Reservefond und zur Deckung der Verwaltungskosten ver-
wendet und von dem Directorium im Vernehmen mit dem Verwaltungsrathe bestimmt wird.
Rückzahlung. * 38. Diese Kündigungsfrist für diese Darlehen ist halbjährlich und gegenseitig und
kann für das ganze Capital oder auch nur theilweise erfolgen.
Eine theilweise Kündigung von Seiten des Vereins berechtigt aber den Schuldner zur
Rückzahlung des ganzen Capitals.
Anwenvbar= *39. Sämmtliche Bestimmungen des Vten Abschnitts, soweit nicht in Vorstehendem
keit. bereits Abweichungen davon vorgeschrieben sind oder sie die Leistung der Capitalzahlungen in
Pfandbriefen (§§ 25, 26) und die Amortisation (§& 23 und 2 8) betreffen, erleiden auf
die Darlehen dritter Classe vollständige oder wenigstens analoge Anwendung.
Achter Abschnitt.
Von den Darlehen vierter Classe oder den Vorschüssen auf bestimmte Zeit.
Anmeldung. # 40. Will ein Mitglied einen Vorschuß erheben, so hat es solches, die Höhe des
gewünschten Vorschusses, die Zeit der Rückzahlung, sowie die Art der Sicherstellung dem
Directorium anzuzeigen, auf die im § 44 bezeichnete Weise den Nachweis seiner Qualification
zu führen und die Bescheidung hierauf in möglichst kurzer Frist zu erwarten.