Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 112 — 
Anwendbarkeit 34. Sämmtliche Bestimmungen des Vten Abschnitts von §#&# 19 bis mit 30, soweit 
memschern sie nicht durch die §& 31, 32 und 33 anderweit normirt worden sind, erleiden auf die Dar- 
des Vten Ab= lehen zweiter Classe völlige Anwendung. 
schnitts auf die 
Darlehen 
zweiter Classe. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den hypothekarischen Darlehen dritter Classe. 
böe der du— 35. Darlehen dritter Classe werden nicht in Beträgen unter 50 Thaler abgegeben. 
ehen dritter 
Classe. 
Gewährung. 36. Darlehen dieser Gattung zahlt der Verein nach vorheriger Vereinbarung zwischen 
dem Directorium und dem Darlehensuchenden entweder in auf den Inhaber lantenden künd- 
baren Pfandbriefen (§ 70) oder in Baarschaft. (Siehe auch § 18, 3.) 
Verzinsung. & 37. Die Höhe des Zinsfußes wird in jedem einzelnen Falle durch Vereinbarung 
zwischen dem Directorium und dem Erborger festgesetzt. Doch bestimmt die Generalversamm- 
lung auf Vorschlag des Vereinsvorstands ein für alle Mal den Betrag, über welchen die 
Zinsen nicht gesteigert werden dürfen. 
Auch ist für alle Darlehen dritter Classe eine einmalige Provision zu gewähren, welche 
als Beitrag zu dem allgemeinen Reservefond und zur Deckung der Verwaltungskosten ver- 
wendet und von dem Directorium im Vernehmen mit dem Verwaltungsrathe bestimmt wird. 
Rückzahlung. * 38. Diese Kündigungsfrist für diese Darlehen ist halbjährlich und gegenseitig und 
kann für das ganze Capital oder auch nur theilweise erfolgen. 
Eine theilweise Kündigung von Seiten des Vereins berechtigt aber den Schuldner zur 
Rückzahlung des ganzen Capitals. 
Anwenvbar= *39. Sämmtliche Bestimmungen des Vten Abschnitts, soweit nicht in Vorstehendem 
keit. bereits Abweichungen davon vorgeschrieben sind oder sie die Leistung der Capitalzahlungen in 
Pfandbriefen (§§ 25, 26) und die Amortisation (§& 23 und 2 8) betreffen, erleiden auf 
die Darlehen dritter Classe vollständige oder wenigstens analoge Anwendung. 
Achter Abschnitt. 
Von den Darlehen vierter Classe oder den Vorschüssen auf bestimmte Zeit. 
Anmeldung. # 40. Will ein Mitglied einen Vorschuß erheben, so hat es solches, die Höhe des 
gewünschten Vorschusses, die Zeit der Rückzahlung, sowie die Art der Sicherstellung dem 
Directorium anzuzeigen, auf die im § 44 bezeichnete Weise den Nachweis seiner Qualification 
zu führen und die Bescheidung hierauf in möglichst kurzer Frist zu erwarten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.