Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Gebäude— & 57. Wenn Gebäude, auf welche das Pfandrecht des Vereins sich erstreckt, einstürzen, 
verlust. abbrennen, abgebrochen oder zerstört werden, so hat das Directorium des Vereins zu deren 
Wiederaufbau dem Eigenthümer derselben eine angemessene Frist zu setzen, dafern es sich nicht 
davon überzeugt, daß der Werth des betreffenden Gebäudes im Verhältnisse zum Pfandgrund- 
stücke und dessen Werthe so unbedeutend ist, daß aus seinem Wegfalle eine Gefährdung der 
Interessen des Vereins offenbar nicht entstehen könne. Wird der Wiederaufbau verlangt, erfolgt 
aber nicht, oder in einer solchen Weise, daß der Werth des neuen Gebäudes den früheren nicht 
erreicht, so hat das Directorium im ersteren Falle den gesammten Betrag, im letzteren den 
Minderbetrag des Bruttowerths von dem fraglichen Gebäude zu kündigen und einzuziehen. 
Elfter Abschnitt. 
Verfahren bei Sequestrationen und Concursen. 
Sequestratio- #58. Bei Segquestrationen außerhalb des Concurses sind aus den Einkünften des 
des zußerhal Pfandgrundstücks die Renten des Vereins unbeschadet der öffentlichen Abgaben und anderer 
vorangehender dinglicher Lasten, hypothekarischen Schulden, sowie der Segquestrationskosten 
und zwar bei Vermeidung der §# 24 gedachten nachtheiligen Folgen des Verzugs zu entrichten. 
Concurse und &59. Hinsichtlich der unkündbaren Darlehen ist im Concurse oder bei sonst erfolgter 
noshednge nothwendiger Subhastation die Rückzahlung des Capitalrestes, welcher zur Zeit der nächst- 
nen. vorhergegangenen Inventur des Vereins annoch ungetilgt ansteht, in Pfandbriefen der ent- 
sprechenden Classe und des nämlichen Zinsfußes nach dem Neunwerthe mit Talous und Coupons 
auf den instehenden Termin zu bewirken. 
Von Eröffnung des Concurses oder von Zeit der außerhalb des Concurses geschehenen 
nothwendigen Subhastation an hört mit der nächstvorhergegangenen Inventur des Vereins 
die allmähliche Tilgung im Wege der Amortisation auf und hat von demselben Zeitpunkte an 
der Verein Anspruch auf Verzugszinsen nach Fünfen vom Hundert aufs Jahr. 
Wegen der kündbaren Darlehen und Vorschüsse stehen dem Vereine gleiche Rechte wie 
anderen Hypothekengläubigern zu. 
Zwölfter Abschnitt. 
Von den Passiven des Vereins. 
znn 60. Die Passiven des Vereins bestehen: 
10 in den ausgegebenen Pfandbriefen, 
2) in den gegen Vereinsschuldscheine aufgenommenen Darlehen, 
3) in Zinsen und Verwaltungskosten, sowie beziehendlich 
4) in den Stammantheilen der Vereinsgenossen. (Vergl. jedoch § 77.)
	        
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