Verkauf depo-
nirter Pfänder.
Vereinsver-
waltung.
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anzulegenden Capitalien und Deposita, sowie beziehendlich das Vermögen ihrer Pflegbefohlenen
in Pfandbriefen des Creditvereins anzulegen.
& 79. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats-
und andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt und verfällt der Ver-
pfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die
Concursmasse abzuliefern; erfolgt die Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit
das Pfand zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim
Concurse zu liquidiren.
Vierzehnter Abschnitt.
Sicherstellung der Vereinsgläubiger.
∆ 80Für die Schulden des Vereins haften nächst den Reserve= und Amortisations=
fonds das sonstige Vermögen des Vereins, insbesondere dessen hypothekarische und andere
Außenstände nebst den dafür etwa bestellten Faustpfändern, Bürgschaften u. s. w., sowie die
Stammantheile der Mitglieder.
Bei Unzulänglichkeit aller dieser Mittel aber tritt auch noch die Haftverbindlichkeit sämmt-
licher Mitglieder und beziehendlich selbst gewesener Mitglieder nach 9& 17 und 11 ein.
Behufs der öffentlichen Einsicht in den Vermögensstand des Vereins hat längstens 8
Wochen nach Ablauf des Jahres der Vereinsvorstand die Bilance des Vereinsvermögens in
der statutarisch bestimmten Weise (§ 84) zu veröffentlichen.
Fünfzehnter Abschnitt.
Verwaltung und Oberaufsicht.
81. Die Vereinsverwaltung ruht in den Händen:
1) der Generalversammlung (§+ 85);
2) des Vereinsvorstands (§& 96), und zwar:
a) des Verwaltungsraths (§ 91);
b) des Directoriums (§ 93);
3) der Revisionscommission (§ 98);
4) der Vertrauensmänner als Bezirkscommissare (§ 99) und
50 des erforderlichen Büreaupersonals (§ 97).
Alle Glieder der Verwaltung mit Ausnahme des Büreaupersonals müssen Mitglieder
des Vereins sein.
82. Das Vereinsdirectorium vertritt den Verein in allen und jeden Beziehungen und
Rechtsangelegenheiten activ und passiv gegen Mitglieder wie gegen Dritte und bei allen ge-
richtlichen Handlungen, auch Eidesleistungen.