Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Es bedarf dazu weiter keiner besonderen Legitimation, als der der erfolgten Bekannt— 
machung seiner Wahl. 
& 83. Zur Ueberwachung des Vereins wird von der Staatsregierung ein Königlicher Beaufsichtig- 
Commissar bestellt. Derselbe ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstands Theil zu neh- ung. 
men und die Bücher und Schriften des Vereins jeder Zeit einzusehen. 
Namentlich hat derselbe bei Ausfertigung der Pfandbriefe mitzuwirken (§& 61 und 74) 
und ist befugt, der Generalversammlung, zu welcher er jedesmal einzuladen ist, beizuwohnen, 
um in derselben darüber wachen zu können, daß den formellen Vorschriften der Statuten ge- 
hörige Folge geleistet, auch nichts beschlossen werde, was den Gesetzen, Statuten oder sonst 
bestehenden Vorschriften zuwiderläuft. 
§# 84. Alle im Statut vorgeschriebenen Bekanntmachungen, insoweit nicht zugleich be= Oeffentliche 
sondere Vorschriften deshalb gegeben sind, haben mindestens in der Leipziger Zeitung zu erfol- i3e 
gen, und genügt der Abdruck in der Leipziger Zeitung zur Gültigkeit der Bekanntmachung auch 
dann, wenn dem Vorstande durch die Geschäftsordnung die Benutzung noch anderer Blätter 
zu demselben Zwecke zur Pflicht gemacht wird. 
Bei mehrmaligen Bekanntmachungen werden die statutarischen Fristen von der ersten 
Bekanntmachung ab berechnet. 
§#5. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden des Generalver- 
Directoriums und des Verwaltungsraths. Ai 
Die Einladung geschieht durch öffentliche, mindestens zweimalige Bekanntmachung unter ung. 
Angabe des Ortes und der Tagesordnung dergestalt, daß von der ersten Bekanntmachung an 
gerechnet bis zum Tage der anberaumten Generalversammlung eine Frist von mindestens 
14 Tagen inneliegt. 
#86. Alsbald nach Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ist regelmäßig eine Generalver= Fortsetzung. 
sammlung einzuberufen. 
Bei besonderen wichtigen Veranlassungen jedoch bleibt dem Vereinsvorstande unbenommen, 
noch außerdem außerordentliche Generalversammlungen auszuschreiben. Insbesondere muß 
dieß geschehen, wenn der Verwaltungsrath Beschwerden gegen das Directorium oder sonst vor- 
zubringen hat, oder wenn mindestens der zehnte Theil der jedesmaligen ordentlichen Vereins- 
mitglieder schriftlich darauf anträgt. In diesen Fällen kann die Berufung der Generalver- 
sammlung auch von dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths allein geschehen. 
In der Regel und wenn nicht die letzte Generalversammlung einen anderen Ort für die 
nächste bestimmt hat, was derselben freisteht, werden die Generalversammlungen am Sitze des 
Vereins zu Dresden abgehalten. 
§7. Die Generalversammlung leitet der Vorsitzende des Directoriums, oder, wenn b) Leitung der 
Beschwerden gegen das Directorium vorliegen, sowie, wenn außerordentliche Generalversamm- rfammlun 
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