Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Geschäftskreis 
des Verwalt- 
ungsraths. 
Das 
Directorium. 
Geschäftskreis 
des Directo- 
riums. 
— 124 — 
g 92. Der Verwaltungsrath hat 
1) das Directorium zu wählen, auch, insoweit als diese Wahl auf wirkliche oder stell- 
vertretende Mitglieder des Verwaltungsraths fällt, die dadurch erledigten Stellen auf die Zeit, 
binnen welcher die Erwählten nach § 91 zu fungiren gehabt hätten, selbst wieder zu besetzen. 
Die Wahl des Directoriums erfolgt auf 3 Jahre, nach deren Ablauf eine Neuwahl vor- 
zunehmen ist, wobei jedoch die Abtretenden wieder wählbar sind; 
2) den Verein dem Directorium gegenüber zu vertreten und im Allgemeinen die Ver- 
waltung des Vereins zu controliren und hierauf Bezug habende Beschwerden zu erledigen oder 
in der Generalversammlung zur Entscheidung vorzutragen; 6 
3) kann er insbesondere über alle von dem Directorium gewährten Darlehen und Vor- 
schüsse genaue Auskunft verlangen, den Werth der dabei bestellten Pfänder prüfen, die Vor- 
legung sämmtlicher Bücher, Documente, sowie die Vorzeigung und Aushändigung der Cassen- 
bestände fordern und in dringenden Fällen den Cassenverwalter oder diejenigen Mitglieder des 
Directoriums suspendiren, welche gegen die Statuten gehandelt haben, und dafür interimistisch 
eine Stellvertretung einsetzen. Geschieht dieß, so ist so schnell als möglich eine General- 
versammlung einzuberufen und der Fall dieser zur Entscheidung vorzulegen; 
4) wacht er über Aufrechthaltung der Statuten und der Geschäftsordnung im Allge- 
meinen und namentlich über die Ausgabe der Pfandbriefe, sowie über die Ausloosung der- 
selben und über die Aufnahme von Darlehen. 
6#93. Das Directorium besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dessen 
Stellvertreter und dem Bevollmächtigten. Es übt die Executive aus. Alle Geschäfte desselben 
besorgt der Vorsitzende mit dem Bevollmächtigten, oder, in des Ersteren Behinderung, der 
Stellvertreter des Vorsitzenden mit dem Bevollmächtigten. 
In jedem Falle, wo eine Stellvertretung des Bevollmächtigten, z. B. in Folge längeren, 
vom Vereinsvorstande zu ertheilenden Urlaubs, Suspension, Krankheit u. s. w., sich noth- 
wendig macht, hat der Vereinsvorstand einen Stellvertreter zu wählen. 
Die freiwillige Niederlegung der Function steht den Mitgliedern des Directoriums nach 
einvierteljähriger Kündigung frei, während welcher Frist eine Neuwahl vom Vereinsvorstande 
zu erfolgen hat. · 
894DasDirectoriumhataußerderims82bestimmtenVertretungdesVereins 
unterControledesVerwaltungsraths(§92)dielaufendenGeschäftezuführen.Jus- 
besondere hat es die Anmeldung neuer Mitglieder (§ 6) entgegenzunehmen, über Aufnahme 
(& 7) und Ausschließung (§J 10) solcher zu entscheiden, mit ausscheidenden Mitgliedern 
Rechnung zu halten (§ 11), alle Gelder des Vereins einzucassiren, über alle Darlehen, so- 
wohl kündbare als unkündbare, und Vorschüsse Entschließung zu fassen, die Kündigung und 
Einziehung der Capitale und beziehendlich Vorschüsse rechtzeitig und legal zu besorgen und in
	        
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