Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Revisions- 
commission. 
Die Vertrau- 
ensmänner. 
Organisation. 
Inventur. 
— 126 — 
2) die Höhe des Eintrittsgelds von Jahr zu Jahr zu bestimmen (§ 15); 
3) der Generalversammlung für die nach § 90 sub d, e und f zu fassenden Beschlüsse 
Vorschläge zu machen; 
4) über Provisionen allgemeine Bestimmungen zu treffen (§& 37 und 42); 
5) die Instruction für den Bevollmächtigten und die Taxatoren und Vertrauensmänner 
aufzustellen (§& 95 und 99); 
6) die Höhe des Zinsfußes für die kündbaren Pfandbriefe zu bestimmen (§ 71); 
7) die Repartition der Berwaltungskosten (§ 105) zu bewirken; 
8) die Bilance jedes Geschäftsjahrs zu veröffentlichen (§ 80); 
9) über Anlegung zeitweilig müßig liegender Gelder Beschluß zu fassen (S 107); 
10)0 überhaupt Alles zu thun und anzuordnen, was in dem Statut und der Geschäfts- 
ordnung weder der Generalversammlung, noch dem Verwaltungsrathe oder dem Directorium 
vorbehalten ist. 
§ 98. Die Revisionscommission besteht aus fünf Mitgliedern und ist von der General- 
versammlung aus der Zahl der Mitglieder mit Ausschluß der Directorial= und Verwaltungs- 
rathsmitglieder allemal für das nächste Jahr im Voraus zu wählen. Diese 5 Revisoren 
ernennen unter sich einen Vorsitzenden und einen Secretär; letzterer führt das Protocoll. Ihnen 
liegt die Untersuchung der Bücher, Rechnungen und Casse alljährlich einmal und die Revision 
der Inventur ob. Es sind ihnen hierzu am Sitze des Vereins von dem Directorium die 
Mittel zu gewähren. Bemerkte Cassendefecte haben sie sofort nach ihrer Entdeckung dem 
Directorium und Verwaltungsrathe anzuzeigen. Auf Gehalt hat die Revisionscommission 
einen Anspruch nicht, sondern nur auf Auslösung (§ 100). 
&99. Der ganze Verein wird in so viele Bezirke eingetheilt, wie sich als erforderlich 
herausstellen. In jedem Bezirke ernennt der Vereinsvorstand aus den Vereinsmitgliedern des 
Bezirks einen oder mehrere Vertrauensmänner, welche die jhnen von dem Directorium über- 
tragenen Geschäfte besorgen und zugleich die Wünsche der Mitglieder des Bezirks an das 
Directorium bringen. Letzteres kann ihnen zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Hand- 
lungen Vollmacht ertheilen. Auf Gehalt haben die Vertrauensmänner ebenfalls keinen An- 
spruch, sondern nur auf Auslösung (§ 100). 
6 100. Alles Nähere über die innere Organisation, sowie die Vorschrift über Cassen- 
schluß, Auslösung des Vereinsvorstands, der Revisionscommissare und der Vertrauensmänner 
und Einrichtung des Büreaus hat die Geschäftsordnung zu enthalten. 
# 101. Alljährlich den 3 1. December werden die Bücher des Vereins geschlossen und 
inventirt. Die Bilance ist laut 8§ 80 in öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.