Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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vorgedachte Zahl auch in einer anderweit, unter Hinweis auf diese Bestimmung, anberaumten 
Generalversammlung nicht zu erreichen steht, können die Anwesenden ohne Rücksicht auf ihre 
Zahl auch die Auflösung gültig beschließen. 
Vor der Beendigung der statutenmäßigen Amortisation der unkündbaren Darlehen hat 
ein Auflösungsbeschluß nur die Folge, daß neue Geschäfte nicht mehr gemacht, die kündbaren 
Darlehen eingezogen, die kündbaren Pfandbriefe gekündigt und alle Passiven des Vereins mit 
alleiniger Ausnahme der unkündbaren Pfandbriefe abgestoßen werden. 
Der Auflösungsbeschluß ist dreimal öffentlich bekannt zu machen und damit gleichzeitig 
eine Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung zu verbinden. 
Der verbleibende Vermögensbestand, einschließlich der Stammantheile (vergl. §& 11 und 
77), ist bis nach statutenmäßiger Amortisation aller unkündbaren Darlehen, jedenfalls aber 
noch ein Jahr lang nach der dritten Bekanntmachung aufzubewahren, und haften die Vor- 
standsmitglieder für jede Zuwiderhandlung gegen vdiese Bestimmung solidarisch und haben etwa 
statutenwidrig geleistete Zahlungen zu ersetzen. " 
Ueber das nach Berichtigung der Passiven noch verbleibende Vermögen verfügt die nach 
Ablauf gedachten Jahres zu berufende letzte Generalversammlung. 
Dresden, den 23. März 1 866. 
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Ereditvereins 
im Königreiche Sachsen 
durch 
Armin Graf zur Lippe, Carl Mehnert, 
Vorsitzender des Verwaltungsraths. Vorsitzender des Directoriums.
	        
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