Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Lit. — Sorio . — 
  
M 
  
Verloosbarer Pfandbrief I. Classe (II. Classe) 
Seiten der Inhaber unkündbar 
über 
  
Thaler 
  
im Dreißig-Thaler-Fuße. 
Dem Inhaber dieses Pfandbriefs werden ein halbes Jahr nach der künftigen Ausloosung 
Thaler baar ausgezahlt und bis dahin mit —° Procent jährlich verzinst. 
Die richtige Bezahlung des Capitals und der Zinsen ist außer durch das gesammte Ver- 
mögen des Vereins auch durch die Haftverbindlichkeit seiner Mitglieder gesichert. 
Dresden,dd en 
Der landwirthschaftliche Greditverein im Käönigreiche Sachsen. 
Contrasignatur 
des Königl. Commissars. Director. Bevollmächtigter. 
  
  
  
  
(Die §§ 23, 61, Abs. 3, 62, 64, 65, 66, 67 und 69 sind auf der Rückseite abzudrucken.) 
—– □ — —. —[
	        
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