Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

II. 
W 
  
  
  
ILO 
  
  
Lit. —— 
Kündbarer Pfandbrief 
  
im Dreißig-Thaler-Fuße. 
Dem Inhaber dieses Pfandbriefs werden nach erfolgter Aufkündigung S— Thaler 
baar ausgezahlt und bis dahin mit— Procent jährlich verzinst. 
Die richtige Bezahlung des Capitals und der Zinsen ist außer durch das gesammte Ver- 
mögen des Vereins auch durch die Haftverbindlichkeit seiner Mitglieder gesichert. 
Dresden, den 
G Der landwirthschaftliche Greditverein im Königreiche Sachsen. 
  
Contrasignatur 
des Königl. Commissars. Director. Bevollmächtigter. 
(Die 88 64, 65, 69, 72, 73 und 75 sind auf der Rückseite der Pfandbriefe abzudrucken.) 
 
	        
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