Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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I 63. Bekanntmachung, 
den Staatsvertrag über die Paß= und Fremdenpolizei betreffen? 
vom 21. April 1866. 
Die Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar und des Herzogthums Sachsen- 
Meiningen haben ihren Beitritt zu dem am 7. Februar 1865 zwischen den Regierungen von 
Bayern, Hannover, Württemberg und Sachsen abgeschlossenen Staatsvertrage über die Paß= und 
Fremdenpolizei (Seite 629 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) erklärt. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß, nachdem mit obengedachtem Vertrage in hiesigen 
Landen der Paßzwang aufgehoben worden ist, in dieser Beziehung nunmehr auch mit dem 
Königreiche Spanien und dem Königreiche der vereinigten Niederlande und dem Königreiche 
Belgien, nach der mit den betreffenden Regierungen hierüber erfolgten Vernehmung, die Gegen- 
seitigkeit besteht, und daß daher die diesseitigen Staatsangehörigen zu Reisen nach Spanien, 
den Niederlanden und Belgien eines Passes nicht mehr bedürfen. Insbesondere genügt es 
im Königreiche Spanien, wenn die Reisenden erforderlichen Falles sich durch Heimathscheine, 
Arbeitsbücher oder irgend andere Documente, oder durch eine von zwei Bewohnern des Ortes, 
wo sie sich der Behörde stellen, unterzeichnete Erklärung über ihre Person, den Ort, woher 
sie kommen, und ihren Reisezweck ausweisen. 
Dresden, den 21. April 1866. 
Ministerium des Jnnern. 
Frhr. v. Beust. Weiß. 
64. Bekanntmachung, 
den Bezirksarmenverein zu Hilbersdorf betreffend; 
vom 3. Mai 1866. 
Nachdem der Vereinigung einer größeren Anzahl von Stadtgemeinden, Rittergütern und 
Landgemeinden innerhalb der Amtshauptmannschaft zu Freiberg, die sich zu Verfolgung armen— 
polizeilicher Zwecke in einem Bezirksarmenhause zu Hilbersdorf gebildet hat, unter Bestätigung 
ihrer Statuten die Rechte einer moralischen Person verliehen worden sind, so wird Solches 
mit dem Bemerken, daß der genannte Verein seinen Gerichtsstand vor dem Gerichtsamte Frei— 
berg hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 3. Mai 1866. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Forwerg. 
1866. 24 
 
	        
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