Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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MÆ 65. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Begräbnißgesellschaft zu Jöhstadt; 
vom 8. Mai 1866. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 18, Absatz 
1 der Statuten der Begräbnißgesellschaft zu Jöhstadt enthaltene Rechtsvergünstigung zu be— 
willigen Allergnädigst geruht haben, sind diese Statuten von dem Ministerium des Innern 
mit der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 8. Mai 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Fromm. 
Statuten 
der Begräbnißgesellschaft zu Jöhstadt. 
  
2c. rc. 
Unantastbarkeit 18. Die von einem Mitgliede zu erwartenden Begräbnißsteuer-Prämien (§ 12, Nr. 3) 
der Prämien. sind durchaus keiner Verkümmerung oder Beschlagnahme von Seiten irgend eines Gläubigers 
unterworfen. 2c. 2c. 
K& 66. Verordnung, 
das Verbot der Ausfuhr von Getreide, Heu und Stroh betreffend; 
vom 24. Mai 1866. 
M Allerhöchster Genehmigung wird die Ausfuhr von Getreide, Heu und Stroh über die 
Sächsische Zollgrenze bis zum 1. October dieses Jahres unter Hinweis auf die im Zollstraf- 
gesetze vom 3. April 1838 (Seite 337 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1838) angedrohten Strafen verboten. 
Gegenwärtiges Verbot tritt sofort in Wirksamkeit. 
Dresden, den 2 4. Mai 1866. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Schäfer. 
Letzte Absendung: am 30. Mai 1866. 
  
 
	        
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