Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 26. Mai 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Fromm. 
Statuten 
der Leipziger Vorschußbank. 
* 2c. 
8. Der Vorschußnehmer hat über das empfangene Pfandgeld einen Solawechsel, drei 
Monate à dato zahlbar, auszustellen. Wenn vor dessen Verfall über etwaige Prolongation 
der Zahlung eine Vereinigung nicht stattgefunden, ist die Vorschußbank berechtigt, unbeschadet 
aller aus dem Wechsel gegen die Person des Schuldners ihr zustehenden und nach Befinden 
gleichzeitig geltend zu machenden Rechte, das Pfandobject auf jede ihr beliebige Weise jederzeit 
sofort zu veräußern und sich wegen des Capitals, der Zinsen und Spesen aller Art aus dem 
Erlöse bezahlt zu machen, welche Berechtigung jeder Pfandschuldner neben dem oben erwähnten 
Solawechsel anzuerkennen hat. 
Auch wenn der Schuldner in Concurs verfällt, bleibt daher die Vorschußbank zum außer- 
gerichtlichen Verkaufe des Unterpfands befugt und ist nicht verpflichtet, dasselbe zur Concurs- 
masse abzuliefern. 
2c. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 2. Juni 1866.
	        
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