Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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M 72. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Allgemeinen Flußversicherungsgesellschaft 
zu Riesa; 
vom 25. Mai 1866. 
Necheem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 28 am 
Ende der Statuten der Allgemeinen Flußversicherungsgesellschaft zu Riesa enthaltene Rechts- 
vergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 25. Mai 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Fromm. 
Statut 
der Allgemeinen Flußversicherungsgesellschaft zu Riesa. 
2. 20. 
828. 2c. 2c. 
Jede Wahl eines Directorialmitglieds ist sofort öffentlich bekannt zu machen, und dient 
diese Bekanntmachung zur Legitimation des erwählten Directorialmitglieds als solchen. Die 
Bekanntmachung der Wahl eines Directors erfolgt durch den Gesammtausschuß, die der Wahl 
einer Ausschußperson durch den Director. 
2c. 2c. 
73. Verordnung, 
die Erweiterung der Bestimmung im § 18, Abs. 2 der Verordnung vom 9. April 
1836 über die Anwendung einiger Bestimmungen in den Gesetzen vom 28. Ja- 
nuar 1835 über höhere Justizbehörden und privilegirte Gerichtsstände 
betreffend; 
vom 25. Mai 1866. 
In 8 18, Abs. 2 der Verordnung, die Anwendung einiger Bestimmungen in den Gesetzen 
1866. 27 
 
	        
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