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vom 28. Januar 1835 über höhere Justizbehörden und privilegirte Gerichtsstände betreffend,
vom 9. April 1836 (Seite 85 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) ist
bestimmt, daß bei Ehestreitigkeiten in den Fällen, wo die eine Partei in einer Strafanstalt
enthalten wird, zu Vermeidung der außerdem damit verbundenen Weiterungen und Schwierig—
keiten auf Veranlassung des Ehegerichts, nicht nur der Sühneversuch von dem Pfarrer der be-
treffenden Anstalt, sondern auch der nachher anzuberaumende Gütetermin in der Sache durch
das Gericht, welchem die Jurisdiction über die Anstalt zusteht, unter Zuziehung eines Geist-
lichen, abgehalten werden möge.
Wenn nun vom Justizministerium im Einverständnisse mit den Ministerien des Innern
und des Cultus und öffentlichen Unterrichts beschlossen worden ist, zu gestatten, daß diese Be-
stimmung auch in den Fällen, wenn die eine Partei in einer Correction sanstalt enthalten
wird, angewendet werde, so wird Solches mit Allerhöchster Genehmigung zur Nachachtung
hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 25. Mai 1866.
Ministerium der Justiz.
Schneider.
Rosenberg.
K 74. Bekanntmachung,
den Staatsvertrag über die Paß= und Fremdenpolizei betreffend;
vom 6. Juni 1866.
Die Regierungen der Fürstenthümer Reuß jüngerer Linie und Schwarzburg-Rudolstadt
haben ihren Beitritt zu dem am 7. Februar 1865 zwischen den Regierungen von Bayern,
Hannover, Württemberg und Sachsen abgeschlossenen Staatsvertrage über die Paß- und Frem—
denpolizei (Seite 629 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) erklärt.
Dresden, den 6. Juni 1866.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Weiß.