Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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75. Decret 
wegen Bestätigung des Vereins zur Pflege der verwundeten und kranken Soldaten 
im Felde: 
vom 7. Juni 1866. 
Nagdem Se. Majestät der König auf die Alterhöchstdenenselben durch das Justizministerium 
erfolgte Vorlegung der Statuten des Vereins zur Pflege der verwundeten und kranken Sol- 
daten im Felde die im § 12 derselben enthaltene Rechtsvergünstigung, 
vermöge deren die Beidruckung des Vereinssiegels bei allen Schriften für den Verein 
zur Legitimation der Unterzeichner in der Eigenschaft, in welcher sie unterzeichnet 
haben, genügt, 
Allergnädigst zu bewilligen geruhr haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit 
der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen verselben allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deceret 
unter Siegel und Umerschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 7. Juni 1 866. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
Forwerg. 
  
& 76. Gesetz, 
den zeitweiligen Mehrumlauf von Cassenbillets der Ereation vom Jahre 1855 
betreffend: 
6 vom 12. Juni 1866. 
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haben, um dem augenblicklich hervorgetretenen Mangel ausreichender Geldrepräsentationsmittel 
abhelfen zu können, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen an— 
durch wie folgt: 
&# 1. Von dem, den Gesetzen vom 6. September 1855 (Seite 527 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) und vom 25. März 1861 (Seite 5 4 des Gesetz““ 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) gemäß, nach Höhe von 5 Millionen Thalern in
	        
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