Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Cassenbillets der Creation vom Jahre 1855 bei der Staatsschuldencasse niedergelegten Re— 
servequantum ist, außer derjenigen ! Million Thaler, für welche die gleiche Nominalsumme 
in verzinslichen hierländischen Staatspapieren deponirt ist, anderweit, jedoch nicht über das 
Jahr 1870 hinaus, der zur Zeit zum Umtausche defecter Cassenbillets noch nicht verwendete 
Betrag von: 
Zwei Millionen Siebenhundert und Einundachtzig Tausend Thalern 
in Umlauf zu setzen. 
&2. Unser Finanzministerium ist mit Ausführung gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 12. Juni 1866. 
Nichard Freiherr von Friesen. 
  
77. Landtagsabschied 
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1866: 
vom 14. Juni 1866. 
Wag, Johann, von GOT TES Gnaden Kbönig von Sachsen 
240. !½. 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde ein- 
berufenen außerordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung im § 119 der Verfassungs- 
urkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklärungen in Bezug 
auf die seit dem 28. Mai dieses Jahres stattgefundenen ständischen Berathungen durch gegen- 
wärtigen Landtagsabschied in Folgendem: 
Mit heher Befriedigung haben Wir von der patriotischen Gesinnung Kenntniß erhalten, 
mit welcher die getreuen Stände die bei den jetzigen außerordentlichen Verhältnissen von Unserer 
Regierung ergriffenen Maßregeln gebilligt und nicht nur den hierdurch bereits entstandenen 
unabweislichen Aufwand, sondern auch die durch die Bereithaltung der Armee weiter nöthig 
werdenden außerordentlichen Ausgaben nach den Vorschlägen Unserer Regierung einstimmig 
bewilligt haben.
	        
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