Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Um die baaren Geldmittel, welche dieser Aufwand und die durch Vorschüsse an Gemeinden 
und andere Corporationen und Genossenschaften in Aussicht zu stellenden Unterstützungen in 
Anspruch nehmen, in Bereitschaft halten zu können, werden Wir von den ertheilten finanziellen 
Ermächtigungen nach Bedürfniß den geeigneten Gebrauch machen. Zu diesem Zwecke haben 
Wir bereits unter dem 12. dieses Monats das mit den getreuen Ständen berathene Gesetz 
wegen Mehrumlaufs von Cassenbillets der Creation vom Jahre 1855 erlassen und dahin 
Einleitung treffen lassen, daß Capitale aus freier Hand als verzinsliche Darlehne zur Finanz- 
hauptcasse übernommen werden. 
Auch beabsichtigen Wir, seiner Zeit ein neues Cassenbilletgesetz mit Berücksichtigung der 
in der ständischen Schrift vom 12. dieses Monats beantragten Modificationen zu erlassen. 
Die von den getreuen Ständen an Uns gebrachte Petition des Stadtraths zu Freiberg 
wegen Errichtung einer Ausgleichungscasse für Kriegsschäden und Lasten wird dem Antrage 
gemäß in Erwägung gezogen werden. 
Dem gleichzeitig gestellten Antrage, daß die nach §# 23 und 60 des Gesetzes vom 
27. Februar 1864 festzustellenden Rapons vorläufig schon jetzt gebildet und die erforderlichen 
Commissare dazu ernannt werden möchten, wird in der Hauptsache entsprochen werden. 
Endlich werden Wir dem Antrage der getreuen Stände, Unsere Regierung wolle mit 
aller Energie dahin wirken, daß die Einberufung eines deutschen Parlaments, nicht einer 
Delegirtenversammlung, auf Grund directer Wahlen in ganz Deutschland so schleunig als 
möglich und längstens im künftigen Monate erfolge, Folge zu geben um so weniger Anstand 
nehmen, als dieser Antrag sich im Einklange mit Unseren eigenen Absichten befindet. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jeverzeit wohl beigethan 
und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungsblatt auf- 
zunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. 
Dresden, am 14. Juni 1866. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard von Rabenhorst. 
Johann Paul von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
  
  
Letzte Absendung: am 19. Juni 1866. 
1866. 2TZ
	        
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