80. Bekanntmachung
an sämmtliche Behörden des Landes
vom 16. Juni 1866.
Unter Hinweisung auf die Allerhöchste Verordnung vom 16. Juni d. J., die Verwaltung der
Regierungsgeschäfte in Abwesenheit Sr. Majestät des Königs betreffend, wird hiermit den
sämmtlichen Behörden des Landes eröffnet, daß hierdurch weder an den zeitherigen Ressort—
verhältnissen, noch sonst in ihrer Amtswirksamkeit irgend Etwas geändert wird, wie denn
insbesondere auch die einzelnen Ministerialdepartements in ihrer dermaligen Wirksamkeit ver—
bleiben. Die unterzeichnete Landescommission darf aber mit Zuversicht voraussetzen, daß alle
Behörden ohne Unterschied mit doppeltem Eifer und treuester Hingebung ihre Pflichten er—
füllen und den etwaigen Verfügungen der Landescommission pünktlich nachkommen werden.
Versicht im Reden und Handeln bei unwandelbar treuer Gesinnung für König und Vater-
land, festes aber ruhig-ernstes Verhalten auch feindlichem Militär oder sonstigen Behörden
gegenüber und unbedingtes Ausharren in ihrem Amte — das ist es, was wir von den Behör-
den, wie von den Einzelnen erwarten und verlangen. Unseres Dankes wie unseres Schutzes
können sie sich versichert halten.
Dresden, am 16. Juni 1866.
Johann Paul Freiherr von Falkenstein.
« Richard Freiherr von Friesen.
D. Robert Schneider.
Mar von Engel.