Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 183 — 
94. Verordnung, 
den Ansatz von Verlägen für Bestellzettel in Streitigkeiten über ganz geringe 
Civilansprüche betreffend; 
vom 25. Juni 1866. 
N & 2 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens 
betreffend, oom 30. December 1861 (Seite 592 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 186 1), sollen in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche bis zum Betrage 
von fünfzig Thalern, wenn sogleich im ersten Termine eine Vereinigung zu Stande kommt, 
bis dahin keine Gerichtsgebühren, sondern nur der etwaige baare Verlag und die Botenlöhne 
nebst Bestellgebühren in Ansatz gebracht werden. 
Nachdem nun Zweifel darüber entstanden ist, wieviel hierbei von dem im zweiten Nachtrage 
zur Sporteltaxe vom Jahre 1840 unter a, 2 für einen Bestellzettel mit Einschluß der Reinschrift 
oder Ausfüllung bestimmten Ansatze von — Thlr. 1 Ngr. 5 Pf. auf den Verlag zu rechnen 
sei, so wird zu Beseitigung dieses Zweifels hierdurch bestimmt, daß in Fällen des § 2 des 
vorgedachten Gesetzes vom 30. December 1861 für jeden an die Parteien hinausgegebenen 
Bestellzettel ein Neugroschen als Verlag zu erheben ist. 
Dresden, am 25. Juni 1866. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
95. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Steinbrechercasse der in Kleinhennersdorfer 
Flur gelegenen Bornsteinbrüche; 
vom 7. Juli 1866. 
Nachdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Landescommission die im § 22 der 
Statuten der Steinbrechercasse der in Kleinhennersvorfer Flur gelegenen Bornsteinbrüche ent- 
haltene Rechtsvergünstigung bewilligt hat, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.