— 183 —
94. Verordnung,
den Ansatz von Verlägen für Bestellzettel in Streitigkeiten über ganz geringe
Civilansprüche betreffend;
vom 25. Juni 1866.
N & 2 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens
betreffend, oom 30. December 1861 (Seite 592 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 186 1), sollen in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche bis zum Betrage
von fünfzig Thalern, wenn sogleich im ersten Termine eine Vereinigung zu Stande kommt,
bis dahin keine Gerichtsgebühren, sondern nur der etwaige baare Verlag und die Botenlöhne
nebst Bestellgebühren in Ansatz gebracht werden.
Nachdem nun Zweifel darüber entstanden ist, wieviel hierbei von dem im zweiten Nachtrage
zur Sporteltaxe vom Jahre 1840 unter a, 2 für einen Bestellzettel mit Einschluß der Reinschrift
oder Ausfüllung bestimmten Ansatze von — Thlr. 1 Ngr. 5 Pf. auf den Verlag zu rechnen
sei, so wird zu Beseitigung dieses Zweifels hierdurch bestimmt, daß in Fällen des § 2 des
vorgedachten Gesetzes vom 30. December 1861 für jeden an die Parteien hinausgegebenen
Bestellzettel ein Neugroschen als Verlag zu erheben ist.
Dresden, am 25. Juni 1866.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
95. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Steinbrechercasse der in Kleinhennersdorfer
Flur gelegenen Bornsteinbrüche;
vom 7. Juli 1866.
Nachdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Landescommission die im § 22 der
Statuten der Steinbrechercasse der in Kleinhennersvorfer Flur gelegenen Bornsteinbrüche ent-
haltene Rechtsvergünstigung bewilligt hat, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.