Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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830. ꝛc. ꝛc. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
L. Tc. 
  
AMÆ 99. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Spar- und Vorschußvereins zu Mittweida; 
vom 11. Juli 1866. 
Neen die von Sr. Königlichen Majestät niedergesetzte Landescommission die im § 6 
unter D, Abs. 2 und 3 und im § 15 der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu (Stadt) 
Mittweida enthaltenen Rechtsvergünstigungen bewilligt hat, so sind diese Statuten von dem 
Ministerium des Innern mit der Wirkung, daß den Bestimmungen derselben genau nach- 
gegangen werden soll, bestätigt, und ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 11. Juli 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Friesen. 
  
Fromm. 
Statuten 
des Spar= und Vorschußvereins zu Mittweida. 
2c. 2c. 
Privilegien # 6. 20. 2c. 
des Vereins. b) Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats-- und 
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand ermächtigt,
	        
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