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830. ꝛc. ꝛc.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
L. Tc.
AMÆ 99. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Spar- und Vorschußvereins zu Mittweida;
vom 11. Juli 1866.
Neen die von Sr. Königlichen Majestät niedergesetzte Landescommission die im § 6
unter D, Abs. 2 und 3 und im § 15 der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu (Stadt)
Mittweida enthaltenen Rechtsvergünstigungen bewilligt hat, so sind diese Statuten von dem
Ministerium des Innern mit der Wirkung, daß den Bestimmungen derselben genau nach-
gegangen werden soll, bestätigt, und ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 11. Juli 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Friesen.
Fromm.
Statuten
des Spar= und Vorschußvereins zu Mittweida.
2c. 2c.
Privilegien # 6. 20. 2c.
des Vereins. b) Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats-- und
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand ermächtigt,