Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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dasselbe nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu ver— 
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Vor— 
stand befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueber— 
schuß zur Masse abzuliefern oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
ꝛc. 2c. 
# 15. Die Namen der Vorstandsmitglieder sind unter Bezeichnung des Vorstehers, 
seines Stellvertreters, des Secretärs und dessen Stellvertreters ebenso wie der Name des Cas- 
sirers, ingleichen jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel durch den Vorsteher im 
Amtsblatte des Mittweidaer Stadtraths öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
100. Deecret 
wegen Bestätigung des neuen Regulativs für die Sparcasse der Bezirke des vor- 
maligen Justizamts Pirna und des vormaligen Patrimonialgerichts zu Lockwitz; 
vom 18. Juli 1866. 
N an Stelle des unterm 1 8. Januar 1848 (Seite 7 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1848) bestätigten Regulativs für die Sparcasse der Bezirke des 
vormaligen Justizamts Pirna und des vormaligen Patrimonialgerichts zu Lockwitz ein neues 
Regulativ aufgestellt worden ist und Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministe- 
riums die im § 26, Abs. 2 enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst ge- 
ruht haben, so hat das Ministerium des Innern dieses Regulativ mit der Wirkung bestätigt, 
daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 S. Juli 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Friesen. 
  
  
Fromm. 
37* 
Legitimation 
der Beamten.
	        
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