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des Directoriums mortificirt und statt derselben den Betheiligten Duplicate ausgestellt. Zu
gleicher Zeit erfolgt die Auszahlung der wegen Mangels der Dividendenscheine unerhoben ge—
bliebenen Dividende.
In Betreff der Erlassung von Edictalien und der Präclusion finden die wegen Morti—
fication Königlich Sächsischer Staatspapiere bestehenden Vorschriften durchgängig analoge An—
wendung; es tritt jedoch statt der im Rescripte der vormaligen Landesregierung vom 6. October
1824 (Seite 195 der Gesetzsammlung vom Jahre 1824) festgesetzten Wartefrist von 10
Jahren nur eine vierjährige ein.
Die zuständige Behörde für dieses Verfahren ist das Gerichtsamt im Bezirksgerichte zu Borna.
2c. 2c.
102. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vereins zu Erhaltung der Kinderheilanstalt
in Leipzig;
vom 1. August 1866.
Naghdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Landescommission auf Vorlegung der
Statuten des Vereins zu Erhaltung der Kinderheilanstalt zu Leipzig vom 27. October 1865
die im § 9 enthaltene Rechtsvergünstigung, die Legitimation der Mitglieder des Directoriums
durch öffentliche Bekanntmachung betreffend, bewilligt hat, so hat das Ministerium des Innern
im Einverständnisse mit dem Justizministerium diese Statuten nunmehr mit der Wirkung
bestätigt, daß denselben allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 1. August 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Friesen.
Forwerg.
Statuten
des Vereins zur Erhaltung der Kinderheilanstalt zu Leipzig.
2C. 2.
89. Die Wahl der Mitglieder des Directoriums, mit Ausnahme des Vorsitzenden,
erfolgt in der Jahresversammlung der Vereinsmitglieder, welche im Juni jeden Jahres statt—