Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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findet und auch dann beschlußfähig ist, wenn weniger als die Hälfte der Vereinsmitglieder 
erschienen sind, mittels Stimmzettel und nach Stimmenmehrheit. Außerordentlicher Weise, 
d. h. in der Zeit von einer Jahresversammlung bis zur anderen vorkommende Erledigungen 
werden durch das Directorium bis zur nächsten Jahresversammlung und in dieser durch Neu— 
wahl ersetzt. Die Namen der Mitglieder des Directoriums sind unter Angabe ihrer Functionen, 
sowie jeder Wechsel, der in diesen Personen eintritt, durch die Leipziger Zeitung und das 
Amtsblatt des Leipziger Stadtraths von dem Vorsitzenden bekannt zu machen. Diese 
Bekanntmachung reicht überall zur vollständigen Legitimation der einzelnen Directorial— 
mitglieder hin. 
  
K 103. Verordnung, 
die Anlegung von Grundbuchsfolien für die Staatsforstreviere betreffend; 
vom 4. August 1866. 
In & der Verordnung, die Ein= und Ausführung des bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend, 
vom 9. Januar 1865 (Seite 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), 
ist wegen Anlegung von Grundbuchsfolien für die Staatsgüter besondere Anordnung vor- 
behalten worden. Gegenwärtig soll zur Anlegung von Folien für die fiscalischen Forstreviere 
verschritten werden, und wird deshalb, mit Rücksicht auf die bei dieser Classe von Staats- 
gütern obwaltenden besonderen Verhältnisse, welche einige Abweichungen von den über die 
Einrichtung der Grundbücher bestehenden allgemeinen formellen Vorschriften theils nothwendig, 
theils unbedenklich erscheinen lassen, im Einverständnisse mit dem Ministerium der Finanzen 
Nachstehendes verordnet: 
& 1. Für jedes einzelne Forstrevier in seinem ganzen Umfange ist von dem Gerichts- 
amte, unter dessen Gerichtsbarkeit dasselbe gehört, ein Folium im Grundbuche anzulegen. 
& 2. Dieses Folium erhält seinen Platz in dem Grundbuche eines zunächstgelegenen 
Ortes unter der nämlichen Gerichtsbarkeit, dessen Wahl, wenn der Orte, an deren Flur das 
Forstrevier angrenzt, mehrere sind, dem Gerichtsamte selbst überlassen ist. Gehören solchen- 
falls zu dem Forstreviere Grundstücke, welche in neuerer Zeit für den Staatsfiscus erworben 
worden sind, so kann dieser Umstand als entscheidend für die Wahl des Grundbuchs des Ortes, 
zu dessen Flur diese Grundstücke gehört haben, betrachtet werden. 
3. Die Bestandtheile und Zubehörungen der Forstreviere sind in der ersten Rubrik 
des Foliums nach den Bezeichnungen aufzuführen, unter denen sie bei den Forstverwaltungs- 
behörden in den Flächen= und Bestandsregistern und auf den Forstkarten geführt werden, und 
vertreten diese Bezeichnungen die Stelle der bei anderen Grundstücken nach § 124 der Ver-
	        
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