Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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ordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 
(Seite 3 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), in der ersten Rubrik ein- 
zuschreibenden Flurbuchsnummern. 
Zu diesem Behufe werden den Gerichtsämtern, welche Folien für Staatsforstreviere anzu- 
legen haben, vom Finanzministerium beglaubigte Abschriften der Flächen= und Bestandsregister 
der bezüglichen Forstreviere, in denen die einzelnen beständigen Abtheilungen des Reviers mit 
ihren besonderen Namen unter Buchstaben und Ziffern (oder auch nur unter Ziffern), und 
außerdem die Flächeninhalte nach Ackern und Quadratruthen angegeben sind, und zu jeder 
dieser Abschriften eine die örtliche Lage veranschaulichende Karte mitgetheilt werden. Diese 
amtlichen Aufzeichnungen sind bei dem Grund= und Hypothekenbuche aufzubewahren und ver- 
treten die Stelle der wegen anderer Grundstücke nach § 125 der angeführten Verordnung 
vom 9. Januar 1865 zu den Grund= und Hypothekenbüchern gehörigen Flurbuchsauszüge; 
es wird auch dafür gesorgt werden, daß von den etwa mit dem Inhalte der Flächen= und 
Bestandsregister vorgehenden Veränderungen die Gerichtsämter als Grundbehörden der Forst- 
reviere von Zeit zu Zeit Kenntniß erhalten, um solche Veränderungen in ersteren anmerken 
und nachtragen zu können. 
Auf dem Folium des Forstreviers selbst sind nur die Namen jener Abtheilungen und die 
zur weiteren Unterscheidung in den Flächen= und Bestandsregistern beigesetzten Buchstaben und 
beziehendlich Ziffern, unter Weglassung der Flächeninhalte, anzugeben. Der erste Eintrag in 
der ersten Rubrik des Foliums gestaltet sich hiernach z. B. so: 
Nummer des Foliums 
Waldgrundstück. 
Das Chemnitzer Staatsforstrevier. 
Hierzu gehören: 
A. der Küchwald mit folgenden Abtheilungen: 
1. 2. 3. 4. die Schloßseite, 
5. 6. 7. am Irrgraben, 
8. 9. der Krimmscher, 
B. 10. 11. 12. 13. die Sechsruthen, 
C. der Zeisigwald mit folgenden Abtheilungen: 
14. 15. 16. 17. 18. 19. am Steinhübel, 
20. 21. 22. 23. Naundorfs Telle, 
24. 25. 26. 27. der Beutenberg. 
2c. 2c. 
§& 4. Den Gerichtsämtern, welche Folien für Staatsforstreviere anzulegen haben, werden 
die bei dem einen und dem anderen Forstreviere vorhandenen, in neuerer Zeit für den Staats-
	        
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