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ordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865
(Seite 3 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865), in der ersten Rubrik ein-
zuschreibenden Flurbuchsnummern.
Zu diesem Behufe werden den Gerichtsämtern, welche Folien für Staatsforstreviere anzu-
legen haben, vom Finanzministerium beglaubigte Abschriften der Flächen= und Bestandsregister
der bezüglichen Forstreviere, in denen die einzelnen beständigen Abtheilungen des Reviers mit
ihren besonderen Namen unter Buchstaben und Ziffern (oder auch nur unter Ziffern), und
außerdem die Flächeninhalte nach Ackern und Quadratruthen angegeben sind, und zu jeder
dieser Abschriften eine die örtliche Lage veranschaulichende Karte mitgetheilt werden. Diese
amtlichen Aufzeichnungen sind bei dem Grund= und Hypothekenbuche aufzubewahren und ver-
treten die Stelle der wegen anderer Grundstücke nach § 125 der angeführten Verordnung
vom 9. Januar 1865 zu den Grund= und Hypothekenbüchern gehörigen Flurbuchsauszüge;
es wird auch dafür gesorgt werden, daß von den etwa mit dem Inhalte der Flächen= und
Bestandsregister vorgehenden Veränderungen die Gerichtsämter als Grundbehörden der Forst-
reviere von Zeit zu Zeit Kenntniß erhalten, um solche Veränderungen in ersteren anmerken
und nachtragen zu können.
Auf dem Folium des Forstreviers selbst sind nur die Namen jener Abtheilungen und die
zur weiteren Unterscheidung in den Flächen= und Bestandsregistern beigesetzten Buchstaben und
beziehendlich Ziffern, unter Weglassung der Flächeninhalte, anzugeben. Der erste Eintrag in
der ersten Rubrik des Foliums gestaltet sich hiernach z. B. so:
Nummer des Foliums
Waldgrundstück.
Das Chemnitzer Staatsforstrevier.
Hierzu gehören:
A. der Küchwald mit folgenden Abtheilungen:
1. 2. 3. 4. die Schloßseite,
5. 6. 7. am Irrgraben,
8. 9. der Krimmscher,
B. 10. 11. 12. 13. die Sechsruthen,
C. der Zeisigwald mit folgenden Abtheilungen:
14. 15. 16. 17. 18. 19. am Steinhübel,
20. 21. 22. 23. Naundorfs Telle,
24. 25. 26. 27. der Beutenberg.
2c. 2c.
§& 4. Den Gerichtsämtern, welche Folien für Staatsforstreviere anzulegen haben, werden
die bei dem einen und dem anderen Forstreviere vorhandenen, in neuerer Zeit für den Staats-