Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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fiscus erworbenen, auf einem eigenen Folium im Grundbuche eingetragenen Grundstücke be— 
zeichnet werden, welche das Finanzministerium als Zubehörungen des Forstreviers auf dem 
Folium desselben eingetragen wissen will. Die Zugehörigkeit solcher Grundstücke ist im ersten 
Eintrage hinter der Angabe der einzelnen Abtheilungen des Forstreviers besonders zu bemerken, 
z. B. auf diese Weise: « 
darunterbefindetsichdasvorherimGrundbuchefür...... aufFoliumI.. 
eingetragene,ausdenFlurstückeuNr...... desFlurbuchsfür..... be- 
stehende Grundstück. 
Bei späteren Hinzuschlagungen sind die im Allgemeinen bestehenden Vorschriften maßgebend, 
ohne Unterschied, ob das hinzugeschlagene Grundstück bisher auf einem besonderen Folium, 
oder ob es als Zubehörung auf dem Folium eines anderen Grundstücks eingetragen gewesen 
und nun erst von letzterem abgetrennt worden ist. 
In jedem Falle ist nach Eintragung des bisher mit einem eigenen Folium versehenen Grund- 
stücks als Zubehörung auf dem Folium des Forstreviers, zu welchem es entweder schon bei 
Anlegung dieses Foliums gehörte, oder zu welchem es später hinzugeschlagen wird, das bis- 
herige besondere Folium im Grundbuche mit Angabe des Grundes zu schließen. 
& 5. Zum Behrfe der vorstehend im § 4, Abs. 1 gedachten Bezeichnung der in neuerer 
Zeit seit Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher nach dem Gesetze vom 6. November 
1843 (Seite 189 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843) für den Staats- 
fiscus erworbenen, mit einem besonderen Folium im Grundbuche versehenen Grundstücke, 
welche als Zubehörungen eines Forstreviers auf dem für dasselbe anzulegenden Folium ein- 
getragen werden sollen, haben die Gerichtsämter die Grundstücksfolien, auf denen der Staats- 
fiscus als Besitzer eingetragen ist, in ihren Grund= und Hypothekenbüchern aufzusuchen und, 
insoweit nicht durch Lage, Beschaffenheit oder Bestimmung des Grundstücks die Zugehörigkeit 
desselben zu einem Forstreviere offenbar ausgeschlossen erscheint, Abschriften davon, unter ein- 
facher Unterschrift des Grund= und Hypothekenbuchführers, vergl. 9 105 der angeführten 
Verordnung vom 9. Januar 1865, falls aber dergleichen Folien nicht vorhanden sind, einen 
Vacatschein binnen vier Wochen nach Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung bei dem 
Finanzministerium einzureichen, von welchem der dadurch verursachte, bei Einsendung der 
Folienabschriften mit anzuzeigende Aufwand an Schreibelöhnen den Gerichtsämtern vergütet 
werden wird. Diese Vorschrift beschränkt sich nicht auf die Gerichtsämter, welche nach § 1 
selbst Folien für Forstreviere anzulegen haben, da auch in den Grund= und Oypothekenbüchern 
benachbarter anderer Gerichtsämter dergleichen Folien vorkommen können; jedoch wird von 
den Gerichtsämtern im Bezirke des Appellationsgerichts zu Budissin, mit Ausnahme der 
Gerichtsämter Königsbrück, Bischofswerda und Pulßnitz, weder die Einreichung von Folien- 
abschriften, noch die Einreichung von Vacatscheinen erwartet.
	        
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