Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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6& 6. Unter den Zubehörungen eines Forstreviers sind auch die Forsthäuser mit der 
Brandkatasternummer, § 124 der angeführten Verordnung vom 9. Januar 1865, einzu- 
tragen. Bei einigen Forstrevieren liegen diese Forsthäuser im Bezirke eines anderen Gerichts- 
amts, als desjenigen, welches die Gerichtsbarkeit über das Forstrevier auszuüben und folglich 
das Folium für dasselbe anzulegen hat. Wegen solcher unter anderer Gerichtsbarkeit gelegenen 
Forsthäuser ist den Bestimmungen in 9§ 111, 112, 130 der angeführten Verordnung vom 
9. Januar 1865 nachzugehen und ist daher das andere Gerichtsamt, da nöthig, zu Anlegung 
eines besonderen (sogenannten blinden) Foliums im Wege der Regquisition zu veranlassen. 
& 7. In Ansehung der etwa auf einem Staatsforstreviere haftenden oder durch Hinzu- 
schlagung eines damit beschwerten Grundstücks auf ersteres übergehenden Reallasten ist der 
Vorschrift im § 124 der angeführten Verordnung vom 9. Januar 1865 nachzugehen. 
&#. In der zweiten Rubrik des Foliums ist der Königlich Sächsische Staatsfiscus als 
Eigenthümer einzutragen. Die im § 1 33 der angeführten Verordnung vom 9. Jannar 1865 
vorgeschriebene Angabe des Rechtsgrunds zur Eigenthumserwerbung kann hier wegfallen, mit 
Ausnahme der im § 4 vorstehend erwähnten Erwerbungen von Grundstücken, die auf einem 
eigenen Folium eingetragen sind, welches nunmehr wegen Vereinigung mit dem Forstreviere zu 
schließen ist. Der Besitzereintrag kann hiernach z. B. so lauten: 
der Königlich Sächsische Staatsfiscus ist Eigenthümer des Forstreviers und erkaufte das 
darunter begriffene, aus den Flurstücken 9r. des Flurbuchs für . . be- 
stehende Grundstück von N. N. für . . .. . Thaler, vermöge Kaufs 2c. 
§ 9. Uebereinstimmend mit dem, was bereits in der Verordnung, das Verfahren der 
Grund= und Hypothekenbehörden bei Anlegung von Folien für Staatsgüter betreffend, vom 
24. April 1845 (Seite 70 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) unter 
b vorgeschrieben ist, sind die Entwürfe der Folien der Staatsforstreviere behufs der im 9 230 
des Gesetzes vom 6. November 1843 vorgeschriebenen Vorlegung an den Besitzer des Grund- 
stücks, vergl. § 230 der angeführten Verordnung vom 9. Januar 1865, an das Finanz- 
ministerium berichtlich einzusenden und ist von daher die Rücksendung mit Erklärung des 
Anerkenntnisses oder der etwaigen Ausstellungen zu erwarten. 
6 10. Des in 99#234 fg. des Gesetzes vom 6. November 184 3 vorgeschriebenen öffent- 
lichen Aufrufs bedarf es wegen der für die Staatsforstreviere entworfenen Grundbuchsfolien 
nicht. 
11. Bei Ueberschreibung der Folien aus dem Entwurfe in das Grund= und Hypo- 
thekenbuch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß in der ersten Rubrik eine Mehrzahl leerer Blätter 
1866. 38
	        
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