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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jäbre 1866.
v 105. Decret et
wegen Bestätigung der Statuten für die bergknappschaftliche Begräbnißcasse
der Freiberger Bergamtsrevier;
vom 28. Juli 1866.
Noachdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Landescommission die im § 28, Ab-
satz 2 der Statuten für die bergknappschaftliche Begräbnißcasse der Freiberger Bergamtsrevier
enthaltene Rechtsvergünstigung bewilligt hat, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 S. Juli 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Falkenstein.
Fromm.
Statut
für die bergknappschaftliche Begräbnißcasse der Freiberger Bergamtsrevier.
2. 2C.
§# 28. Der Vorsteher hat die Revierbegräbnißcasse nach Außen, sowie gegen die einzelnen Vertretung der
Mitglieder gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten, überhaupt alle Geschäfte derselben, welche GCase nach
nicht durch die Statuten auderen Organen überwiesen sind, zu besorgen. Außen.
1866. 39