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Die Wahl desselben und seines Stellvertreters ist von dem zeitherigen Cassenvorsteher
jedesmal bei dem Königlichen Gerichtsamte zu Freiberg schriftlich anzuzeigen, und soll diese
Anzeige zu deren Legitimation in der angezeigten Eigenschaft genügen.
Diese Behörde wird alsdann auf Grund sothaner Anzeige ein Zeugniß ausstellen. Zur
Vervollständigung der Legitimation ist aber einem solchen Zeugnisse ein Exemplar der gegen-
wärtigen Statuten beizulegen.
ꝛc. ꝛc.
& 106. Deeret
wegen Bestätigung des Grundgesetzes des Vorschuß= und Sparvereins zu Penig:
vom 1. August 1866.
Nechdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Landescommission die in § 47,
71 und 105 des Grundgesetzes des Vorschuß= und Sparvereins zu Penig enthaltenen Rechts-
vergünstigungen bewilligt hat, so hat das Ministerium des Innern dieses Grundgesetz dergestalt
bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1. August 1866.
· Ministerium des Innern.
Frhr. v. Friesen.
Fromm.
Grundgesetz
des Vorschuß= und Sparvereins zu Penig.
2c. 2c.
Bekanntmach- &6#47. Die Constituirung des Verwaltungsraths, die Namen der Mitglieder, aus denen
ung der Zu= er besteht, einschließlich der Namen der Stellvertreter, sowie jeder Wechsel in den Mitgliedern
alnenseh des Verwaltungsraths ist jedesmal sofort öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung
kanntmachung genügt zum Nachweise der darin angegebenen Eigenschaft der Mitglieder.
als Legiti-
mation. ꝛc. rc.