Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Die Wahl desselben und seines Stellvertreters ist von dem zeitherigen Cassenvorsteher 
jedesmal bei dem Königlichen Gerichtsamte zu Freiberg schriftlich anzuzeigen, und soll diese 
Anzeige zu deren Legitimation in der angezeigten Eigenschaft genügen. 
Diese Behörde wird alsdann auf Grund sothaner Anzeige ein Zeugniß ausstellen. Zur 
Vervollständigung der Legitimation ist aber einem solchen Zeugnisse ein Exemplar der gegen- 
wärtigen Statuten beizulegen. 
ꝛc. ꝛc. 
& 106. Deeret 
wegen Bestätigung des Grundgesetzes des Vorschuß= und Sparvereins zu Penig: 
vom 1. August 1866. 
  
Nechdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Landescommission die in §&# 47, 
71 und 105 des Grundgesetzes des Vorschuß= und Sparvereins zu Penig enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen bewilligt hat, so hat das Ministerium des Innern dieses Grundgesetz dergestalt 
bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1. August 1866. 
· Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Friesen. 
Fromm. 
Grundgesetz 
des Vorschuß= und Sparvereins zu Penig. 
2c. 2c. 
Bekanntmach- &6#47. Die Constituirung des Verwaltungsraths, die Namen der Mitglieder, aus denen 
ung der Zu= er besteht, einschließlich der Namen der Stellvertreter, sowie jeder Wechsel in den Mitgliedern 
alnenseh des Verwaltungsraths ist jedesmal sofort öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung 
kanntmachung genügt zum Nachweise der darin angegebenen Eigenschaft der Mitglieder. 
als Legiti- 
mation. ꝛc. rc.
	        
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