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& 71. Die Namen der Directorialmitglieder, jeder in diesen Personen eintretende Bekanntmach-
Wechsel, sowie eine Stellvertretung nach § 67, sobald sie über 4 Wochen andauert, sind durch #3 der Zu-
Z sammensetz-
den Verwaltungsrath öffentlich bekannt zu machen. ung, diese Be-
Diese Bekanntmachung genügt zum Nachweise der darin angegebenen Eigenschaft der kanntmachung
Mitglieder. —
2c. 2c.
105. Hinterlegte Pfänder ist das Directorium im Nichteinlösungsfalle nach einer Versilberung
vierzehntägigen Frist, ohne vorherige Benachrichtigung des Pfandeinlegers, bestmöglichst zu ver- frichinner
kaufen berechtigt. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung daraus. Legi-
des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern und im Nichtzahlungsfalle der Verein timation durch
befugt, zur Verfallzeit das Pfand in der eben angegebenen Weise zu versilbern und nur den
Ueberschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu melden. fication.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Vollstreckung der Hülfe in dieselben
sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach Tilgung der Forderung noch ein Ueber-
schuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und den Vorschuß sammt
Zinsen, Provision und Kosten berichtigt, kann vom Directorium als berechtigt zum Empfange
des Pfandes angesehen werden und ist diese Bestimmung auf dem Pfandscheine zu bemerken.
c. 2c.
& 107. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Borsdorf-Meißner Eisenbahn betreffend;
vom 10. August 1866.
Uhter fernerweiter Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. Juni vorigen Jahres (Seite 478
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird andurch bekannt gemacht, daß
von der Fortsetzung der Borsdorf-Meißner Eisenbahn nach Maßgabe der genehmigten Detail—
pläne auch die Fluren von
Cölln,
Meißen,
Lercha,
Korbitz,
Debritz und
Ober-Polenz
betroffen werden.
Dresden, am 10. August 1866.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Falkenstein.
Fromm.