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Gesch-und Ver- n nungsblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1866.
. 110. Verordnung,
die Aufhebung des Pferde-Ausfuhrverbots 2c. betreffend;
vom 3. September 1866.
De Pferde-Ausfuhrverbot vom 10. April dieses Jahres (Seite 75 des dießjährigen Ge-
setz= und Verordnungsblattes), ingleichen das für den Zeitraum bis zum 1. October dieses
Jahres erlassene Verbot der Ausfuhr von Getreide, Heu und Stroh vom 24. Mai dieses
Jahres (Seite 132 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), werden hiermit
außer Wirksamkeit gesetzt.
Dresden, den 3. September 1 866.
Königliche Landescommission.
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. v. Engel.
v. Weber.
. 111. Verordnung,
Maßregeln zu Verhütung der Einschleppung der Rinderpest betreffend;
vom 10. September 1866.
D,. nach eingegangenen amtlichen Mittheilungen die Rinderpest in Mähren, Niederösterreich
und Ungarn wieder ausgebrochen ist, so findet Sich die Landescommission auf den Antrag des
Ministeriums des Innern veranlaßt, zu Abwehr des Einschleppens der genannten Senche nach
Sachsen zu verordnen, wie folgt:
1. Die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenvieh Cpodolischem, ungarischem, galizischem
Rindvieh) aus Böhmen ist verboten.
1866. 41