Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Gesch-und Ver- n nungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
19. Stück vom Jahre 1866. 
  
  
  
  
. 110. Verordnung, 
die Aufhebung des Pferde-Ausfuhrverbots 2c. betreffend; 
vom 3. September 1866. 
De Pferde-Ausfuhrverbot vom 10. April dieses Jahres (Seite 75 des dießjährigen Ge- 
setz= und Verordnungsblattes), ingleichen das für den Zeitraum bis zum 1. October dieses 
Jahres erlassene Verbot der Ausfuhr von Getreide, Heu und Stroh vom 24. Mai dieses 
Jahres (Seite 132 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), werden hiermit 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
Dresden, den 3. September 1 866. 
Königliche Landescommission. 
Frhr. v. Falkenstein. D. Schneider. v. Engel. 
v. Weber. 
  
. 111. Verordnung, 
Maßregeln zu Verhütung der Einschleppung der Rinderpest betreffend; 
vom 10. September 1866. 
D,. nach eingegangenen amtlichen Mittheilungen die Rinderpest in Mähren, Niederösterreich 
und Ungarn wieder ausgebrochen ist, so findet Sich die Landescommission auf den Antrag des 
Ministeriums des Innern veranlaßt, zu Abwehr des Einschleppens der genannten Senche nach 
Sachsen zu verordnen, wie folgt: 
1. Die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenvieh Cpodolischem, ungarischem, galizischem 
Rindvieh) aus Böhmen ist verboten. 
1866. 41
	        
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