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Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen.
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& 119. Verordnung,
den zwischen dem Königreiche Preußen und Sachsen abgeschlossenen Frieden
betreffend:
vom 26. October 1866.
N die Auswechslung der Ratificationen des am 21. October 1866 zwischen
Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Könige von Sachsen abge-
schlossenen Friedens am 24. October 1866 stattgefunden hat, wird dieser Vertrag in der
Beilage mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 26. October 1 866.
Sämmtliche Ministerien.
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. D. Schneider.
v. Weber.
Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der König
von Preußen, von dem Wunsche geleitet, die durch den Krieg unterbrochenen gegenseitigen
freundschaftlichen Beziehungen herzustellen und für die Zukunft zu regeln, haben behufs Ver-
handlung eines darüber abzuschließenden Friedensvertrages zu Ihren Bevollmächtigten ernaunt,
und zwar:
Seine Majestät der König von Sachsen,
Seinen Staats-Minister der Finanzen Richard Freiherrn von Friesen, Groß-
kreuz des Königlich Sächsischen Cioil-Vervienst -Ordens u. s. w.
und
Seinen Wirklichen Geheimen Rath Carl Adolph Grafen von Hohenthal,
Großkreuz des Königlich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens und des Königlich
Preußischen Rothen Adlerordens 1. Klasse u. s. w.
1866. 44