Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Artikel 5. 
Auch in Beziehung auf die' völferrechtliche Vertretung Sachsens erklärt die Königlich 
Sächsische Regierung sich bereit, dieselbe ihrerseits nach den Grundsätzen zu regeln, welche für 
den Norddeutschen Bund im Allgemeinen maßgebend sein werden. 
Artikel 6. 
Seine Majestät der König von Sachsen verpflichtet Sich behufs Deckung eines Theiles 
der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten und in Erledigung des im Artikel V 
des Nicolsburger Präliminar-Vertrages vom 26. Juli 1866 gemachten Vorbehalts an Seine 
Majestät den König von Preußen die Summe von 
Zehn Millionen Thalern 
in drei gleichen Raten zu bezahlen. 
Die erste Rate ist fällig am 3 1. December dieses Jahres, die zweite am 2 S. Februar 
und die dritte am 30. April künftigen Jahres. 
Artikel 7 
Seine Majestät der König von Sachsen leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie 
durch Hinterlegung von Königlich Sächsischen 4procentigen Staatsschulden-Kassenscheinen, 
Königlich Sächsischen procentigen Landschaftlichen Obligationen vom Jahre 1830 oder 
Königlich Sächsischen zu 348 verzinslichen Landrentenbriefen bis zum Betrage der zu garan— 
tirenden Summe. Die zu deponirenden Papiere werden zum Tagescourse berechnet und die 
Garantie-Summe wird um 103 erhöht. 
Artikel 8. 
Seiner Majestät dem Könige von Sachsen steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz 
oder theilweise unter Abzug eines Disconto von fünf Procent für das Jahr früher zu bezahlen. 
Artikel 9. 
Mit erfolgtem Austausche der Ratificationen dieses Vertrages treten, unbeschadet der im 
Artikel 4 vorgesehenen besonderen Bestimmungen, das Königlich Preußische Militär-Gouver- 
nement für Sachsen, sowie das Königlich Preußische Cioil-Commissariat in Dresden außer 
Wirksamkeit; auch hört mit demselben Zeitpunkte die an letzteres seither geleistete tägliche Zahl- 
ung von 10,000 Thalern auf. 
Artikel 10. 
Die Auseinandersetzung der durch den früheren Deutschen Bund begründeten Eigenthums- 
Verhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Insbesondere behält Sich Seine Majestät der König von Sachsen einen Anspruch 
auf über 200,000 Thaler, welche Sachsen anläßlich der Bundes-Execution in Holstein auf- 
gewendet und liquidirt hat, ausdrücklich vor. 
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