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und vorbehaltlich der alsdann zu treffenden weiteren Verständigung in der Ausübung des
Betriebes auf der Strecke von der beiderseitigen Landesgrenze bis Görlitz und in der unent—
geltlichen Mitbenutzung des Bahnhofes in Görlitz verbleiben. Sie wird den rechnungsmäßigen
Reinertrag, welchen der Betrieb auf der gedachten Strecke ergiebt, alljährlich an die Königlich
Preußische Regierung abliefern. Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich bei der
von ihr beabsichtigten Umgestaltung des Görlitzer Bahnhofes dafür Sorge zu tragen, daß der
Königlich Sächsischen Bahnverwaltung die zur ungestörten Fortsetzung ihres Betriebes erforder—
lichen Räumlichkeiten und Bahnhofs-Anlagen in dem, dem Bedürfnisse entsprechenden Maaße
auch fernerweit verfügbar gehalten werden.
Artikel 15.
Um der Königlich Sächsischen Regierung die in dem Staats-Vertrage vom 24. Juli
1843 für den Fall der späteren Abtretung ihres Eigenthums an der Eisenbahnstrecke von der
Landesgrenze bis Görlitz und ihres Miteigenthums an dem Bahnhofe in Görlitz in Aussicht
genommene Entschädigung zu gewähren, wollen Seine Majestät der König von Preußen von
der im Artikel 6 des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Kriegskosten-Entschädigung den
Betrag von Einer Million Thalern als eine Compensation für die von Seiner Majestät dem
Könige von Sachsen im Artikel 1 4 des gegenwärtigen Vertrages zugestandenen Eigenthums-
Abtretungen in Abrechnung bringen lassen.
Artikel 16.
Da nach Artikel 6 unter 10 der Reform-Vorschläge vom 1 0. Juni d. J. das Postwesen
zu denjenigen Angelegenheiten gehört, welche der Gesetzgebung und Oberaufsicht der Bundes-
gewalt unterliegen, nun aber Seine Majestät der König von Sachsen auf Grund dieser Vor-
schläge dem Norddeutschen Bunde beitritt, so verspricht Derselbe auch schon von jetzt an, weder
durch Abschluß von Verträgen mit anderen Staaten, noch sonst etwas vornehmen zu lassen,
wodurch der definitiven Ordnung des Postwesens im Norddeutschen Bunde irgendwie vor-
gegriffen werden könnte.
Artikel 17.
Die Königlich Sächsische Regierung überträgt der Königlich Preußischen Regierung das
Recht zur Ausübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen in demselben
Umfange, in welchem dieses Recht zur Zeit der Königlich Sächsischen Regierung zusteht.
Soweit die Königlich Sächsische Regierung in anderen Staaten Telegraphen-Anstalten zu
unterhalten berechtigt ist, tritt dieselbe ihre Rechte aus den hierüber bestehenden Verträgen an
die Königlich Preußische Regierung ab, welcher die Verhandlungen mit den betreffenden dritten
Regierungen über die Ausübung dieser Rechte vorbehalten bleiben.
Den Depeschen Seiner Majestät des Königs von Sachsen, der Mitglieder des König-
lichen Hauses, der Königlichen Hofämter, ver Ministerien und aller sonstigen öffentlichen