Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

— 216 — 
Behörden des Königreichs Sachsen bleiben dieselben Bevorzugungen vorbehalten, welche den 
gleichartigen Königlich Preußischen Depeschen zustehen. Den Eisenbahn-Verwaltungen im 
Königreiche Sachsen bleibt selbstverständlich die Benutzung eines Betriebs-Telegraphen überlassen. 
Zur Ausführung sämmtlicher, im gegenwärtigen Artikel enthaltenen Bestimmungen werden 
unmittelbar nach dem Austausche der Ratificationen des Friedensvertrages beiderseitige Com— 
missarien zusammentreten. 
Artikel 18. 
Seine Majestät der König von Sachsen erklärt Sich damit einverstanden, daß das in 
Sachsen, wie in der Mehrzahl der übrigen bisherigen Zollvereins-Staaten bestehende Salz— 
Monopol aufgehoben wird, sobald die Aufhebung in Preußen erfolgt, und daß von dem Zeit— 
punkte dieser Aufhebung ab die Besteuerung des Salzes für gemeinschaftliche Rechnung 
sämmtlicher betheiligten Staaten bewirkt wird. 
Die näheren Bestimmungen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 19. 
Seine Majestät der König von Sachsen erklärt, daß keiner Seiner Unterthanen, oder wer 
sonst den Sächsischen Gesetzen unterworfen ist, wegen eines in Bezug auf die Verhältnisse 
zwischen Preußen und Sachsen während der Dauer des Kriegszustandes begangenen Vergehens 
oder Verbrechens gegen die Person Seiner Majestät oder wegen Hochverraths, Staatsverraths 
oder sonst wegen einer die Sicherheit des Staates gefährdenden Handlung oder endlich wegen 
seines politischen Verhaltens während jener Zeit überhaupt strafrechtlich, polizeilich oder dis— 
ciplinarisch zur Verantwortung gezogen, oder in seinen Ehrenrechten beeinträchtigt werden soll. 
Die etwa bereits eingeleiteten Untersuchungen dieser Art sollen, einschließlich der Untersuchungs— 
kosten, niedergeschlagen werden. 
Seine Majestät der König von Preußen erklärt Sich damit einverstanden, daß nach diesen 
Grundsätzen auch hinsichtlich derjenigen Verbrechen und Vergehen der oben gedachten Art ver— 
fahren werde, welche während jener Zeit in Sachsen gegen die Person Seiner Majestät des 
Königs von Preußen oder gegen den Preußischen Staat etwa begangen worden sind. 
Die aus Sachsen entfernten und etwa noch in Preußischer Haft befindlichen Personen 
sollen, soweit dieß nach den Preußischen Gesetzen zulässig ist, aus derselben sofort entlassen 
werden. 
Artikel 20. 
Seine Majestät der König von Sachsen erkennt das unbeschränkte jus reformandi Seiner 
Majestät des Königs von Preußen in Betreff der Stifter Merseburg, Naumburg und Zeitz 
an, willigt in die Aufhebung der bisher der Universität Leipzig zugestandenen Berechtigungen 
auf gewisse Canonicate an diesen Stiftern und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche, welche 
der Königlich Sächsischen Regierung oder der Universität Leipzig aus den Statuten der Stifter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.