— 216 —
Behörden des Königreichs Sachsen bleiben dieselben Bevorzugungen vorbehalten, welche den
gleichartigen Königlich Preußischen Depeschen zustehen. Den Eisenbahn-Verwaltungen im
Königreiche Sachsen bleibt selbstverständlich die Benutzung eines Betriebs-Telegraphen überlassen.
Zur Ausführung sämmtlicher, im gegenwärtigen Artikel enthaltenen Bestimmungen werden
unmittelbar nach dem Austausche der Ratificationen des Friedensvertrages beiderseitige Com—
missarien zusammentreten.
Artikel 18.
Seine Majestät der König von Sachsen erklärt Sich damit einverstanden, daß das in
Sachsen, wie in der Mehrzahl der übrigen bisherigen Zollvereins-Staaten bestehende Salz—
Monopol aufgehoben wird, sobald die Aufhebung in Preußen erfolgt, und daß von dem Zeit—
punkte dieser Aufhebung ab die Besteuerung des Salzes für gemeinschaftliche Rechnung
sämmtlicher betheiligten Staaten bewirkt wird.
Die näheren Bestimmungen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 19.
Seine Majestät der König von Sachsen erklärt, daß keiner Seiner Unterthanen, oder wer
sonst den Sächsischen Gesetzen unterworfen ist, wegen eines in Bezug auf die Verhältnisse
zwischen Preußen und Sachsen während der Dauer des Kriegszustandes begangenen Vergehens
oder Verbrechens gegen die Person Seiner Majestät oder wegen Hochverraths, Staatsverraths
oder sonst wegen einer die Sicherheit des Staates gefährdenden Handlung oder endlich wegen
seines politischen Verhaltens während jener Zeit überhaupt strafrechtlich, polizeilich oder dis—
ciplinarisch zur Verantwortung gezogen, oder in seinen Ehrenrechten beeinträchtigt werden soll.
Die etwa bereits eingeleiteten Untersuchungen dieser Art sollen, einschließlich der Untersuchungs—
kosten, niedergeschlagen werden.
Seine Majestät der König von Preußen erklärt Sich damit einverstanden, daß nach diesen
Grundsätzen auch hinsichtlich derjenigen Verbrechen und Vergehen der oben gedachten Art ver—
fahren werde, welche während jener Zeit in Sachsen gegen die Person Seiner Majestät des
Königs von Preußen oder gegen den Preußischen Staat etwa begangen worden sind.
Die aus Sachsen entfernten und etwa noch in Preußischer Haft befindlichen Personen
sollen, soweit dieß nach den Preußischen Gesetzen zulässig ist, aus derselben sofort entlassen
werden.
Artikel 20.
Seine Majestät der König von Sachsen erkennt das unbeschränkte jus reformandi Seiner
Majestät des Königs von Preußen in Betreff der Stifter Merseburg, Naumburg und Zeitz
an, willigt in die Aufhebung der bisher der Universität Leipzig zugestandenen Berechtigungen
auf gewisse Canonicate an diesen Stiftern und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche, welche
der Königlich Sächsischen Regierung oder der Universität Leipzig aus den Statuten der Stifter