Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Vorstehende Bestimmungen sollen als mit der Ratification des Friedens-Vertrages ratificirt 
angesehen werden. 
Berlin, den 21. October 1866. 
(L. S.) (gez.) von Friesen. (I. S§.) (gez.) Savigny. 
(L. S.) (gez.) Hohenthal. 
  
Protokoll. 
Verhandelt 
Berlin, den 21. October 1866. 
Bei der heutigen Unterzeichnung des zwischen Sachsen und Preußen abgeschlossenen Friedens- 
vertrages erklären die Königlich Sächsischen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf Artikel 5 
Folgendes: 
Die Königlich Sächsische Regierung, von dem lebhaften Wunsche beseelt, die vollkommene 
Uebereinstimmung zu bethätigen, welche zwischen ihr und der Königlich Preußischen Regierung 
bezüglich der von jetzt an gemeinsam zu verfolgenden politischen Richtung besteht, ist bereit 
a) sofort und bis zu dem Zeitpunkte, wo die Frage wegen der internationalen Repräsen- 
tation des Norddeutschen Bundes in definitiver Weise geordnet sein wird, ihre eigene völker- 
rechtliche Vertretung bezüglich derjenigen Höfe und Regierungen, bei welchen dieselbe gegen- 
wärtig diplomatische Agenten nicht unterhält, auf die Preußischen Missionen zu übertragen und 
b) dasselbe Verhältniß denjenigen Höfen und Regierungen gegenüber, bei welchen dermalen 
Sächsische Missionen bestehen, in allen Fällen temporärer Vacanz, auf deren Dauer eintreten 
zu lassen, 
C) auch in diesem Sinne die Königlich Sächsischen Vertreter im Auslande mit entsprechen- 
der Instruction zu versehen, so daß sich Sachsen im Geiste des mit Preußen abgeschlossenen 
Bündnisses schon jetzt in internationaler Beziehung der Preußischen Politik fest anschließt. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erklärt seinerseits, daß seine Regierung bereit 
ist, die in Rede stehende Vertretung zu übernehmen und hierbei die Interessen, sowohl der 
Königlich Sächsischen Regierung, als auch die der Königlich Sächsischen Staatsangehörigen, 
gleich wie ihre eigenen allenthalben zu wahren. 
Schließlich waren die beiderseitigen Bevollmächtigten dahin einig, daß durch vorstehende 
interimistische Bestimmungen das Recht Seiner Majestät des Königs von Sachsen, in einzelnen 
Fällen außerordentliche Bevollmächtigte zu senden, in keiner Weise alterirt werden solll.
	        
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