Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Vorstehendes Protocoll soll als mit der Ratification des Friedens-Vertrages ratificirt an- 
gesehen werden. 
Geschehen wie oben. 
(L. S.) (gez.) von Friesen. (L. S.) (gez.) Savigny. 
(L. S.) (gez.) Hohenthal. 
) 120. Verordnung, 
die Aufhebung der Landescommission betreffend; 
vom 27. October 1866. 
Weag, Johann, von GOITES Gnaden Koönig von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
  
urkunden und bekennen: 
Nachdem Wir die Regierungsgeschäfte Selbst übernommen haben, so hat sich hierdurch 
der Auftrag, welcher von Uns der durch Verordnung vom 16. Juni dieses Jahres (Seite 
151 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) niedergesetzten Landescommission 
ertheilt worden, erledigt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Koönigliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Schloß Pillnitz, den 2 7. October 1866. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
121. Verordnung, 
eine Amnestie wegen während des Krieges begangener Verbrechen gegen die Person 
Sr. Majestät des Königs 2c. betreffend; 
A vom 27. October 1866. 
In Ausführung von Art. 19 des am 21. October 1866 mit Preußen abgeschlossenen 
Friedensvertrags wird hierdurch Folgendes verordnet: 
Kein Sächsischer Unterthan oder wer sonst den Sächsischen Gesetzen unterworfen ist, soll 
wegen eines in Bezug auf die Verhältnisse zwischen Preußen und Sachsen während der Dauer 
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